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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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schieht dies/ so bestimmt sich die Wirkung der Beschränkung imVerhältniß zu dritten Personen für die Zeit nach Ablauf jenerdrei Monate nach den Grundsätzen/ welche der Artikel 115 desDandels-Gesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung einesGesellschafters von der Bcfugniß/ die Gesellschaft zu vertreten,enthält.

Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichenZeitraums geschieht, so hat die Beschränkung für die Zeit nachAblauf dieser Frist dritten Personen gegenüber keine rechtlicheWirkung, und kann später nicht mehr angemeldet werden.

Ist der Vorstand einer am 1. März 1862 bereits bestehen-den Aktiengesellschaft in der Bcfugniß, die Gesellschaft zu ver-treten, beschränkt, so kommt während des Zeitraums von fünfIahren, vom 1. März 1862 an gerechnet, "die im zweiten Ab-sätze des Artikels 231 des Handels-Gesetzbuchs enthaltene Be-stimmung nicht zur Anwendung,' für die spätere Zeit hat dieBeschränkung dritten Personen gegenüber keine rechtlicheWirkung.

Artikel 68.

Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmannbereits am 1. März 1862 sich bedient hat, oder bei einer zudieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem1. März 1862 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß denVorschriften des Handels-Gesetzbuchs zur Eintragung in dasHandels-Rcgister anzumelden ist, so muß nicht allein diese An-meldung gleichwie bei den erst nach dem l. März 1862 ent-standenen Firmen und Handelsgesellschaften geschehen, sondernes hestimmcn sich auch die rechtlichen Folgen der Thatsache unddie rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Ein-tragung im Verhältniß zu Dritten nur nach den Vorschriftendes Handcls-Gesetzbuchs / insbesondere sind die früheren Vorschrif-ten über die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung der That-sache nicht anwendbar.

Artikel 69.

Wer vor dem 1. März 1862 eine Prokura erhalten hatund nach diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prinzi-pal zum Prokuristen bestellt wird (Artikel 41 Absatz 2 des Han-dels-Gcsctzbuchs), ist nicht mehr befugt, per proenra die Firmazu zeichnen oder sich sonst als Prokuristen auszugeben,' er giltvielmehr nur als Handlungs-Bcvollmächtigter im Sinne desArtikels 47 des Handcls-Gcsctzbuchs, jedoch als ermächtigt zurVornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, wozu er aufGruud der Prokura nach den bisherigen Gesetzen befugt war.

Wird eine vor dem 1. März 1862 ertheilte Prokura bin-nen drei Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet, aufgeho-ben, so sind die bisherigen Gesetze auch für die Nothwendigkeitund die Form der Veröffentlichung der Aufhebung, sowie für