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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenenVeröffentlichung im Verhältniß zu Dritten maßgebend. Erfolgtdagegen die Aufhebung erst nach Ablauf der dreimonatlichenFrist/ so gelten die Grundsäße über die Aufhebung einer erstunter der Herrschaft des Handels-Gesetzbuehs ertheilten Hand-lungs-Vollmacht.

Artikel 70.

In Bezug auf die Dienst-Kautionen der Handcls-Mäklcr/welche am t. März 1862 sich im Amte befinden/ tritt mit die-sem Tage ein gleiches Verhältniß ein/ als wenn die Handels-Mäklcr in diesem Zeitpunkt aus dem Amte geschieden wären.

Im Bezirk des Appcllations-Gcrichtshofs zu Köln wirdbeim Verfahren wegen Rückgabe der Kaution die in den Artikeln5 und 6 des Gesetzes bom 25. Nioose XIII. (15. Januar 1805)vorgeschriebene Erklärung von dem Handels-Mäklcr dahin ge-macht: daß er als ein vor dem 1. März 1862 angestellteryandels-Mäkler die Rückgabe seiner Dienst-Kaution verlange.

Artikel 71.

In das Schisss-Negistcr sind auch diejenigen Schisse einzu-tragen/ welche am 1. März 1862 zur Führung der Preußischen Flagge berechtigt und mit den nach den bisherigen Borschrif-ten zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Papieren verse-hen sind.

Die Eintragung derselben in das Schiffs-Rcgistcr mußbinnen einem Jahre/ vom 1. März 1862 an gerechnet/ unterZurückgabt der Beilbricfe nachgesucht werden. Befindet sichcm Schiff am 1. März 1862 ans einer Reist/ von welcher eserst nach Ablauf der einjährigen Frist zurückkehrt/ so gilt dieFrist als bis zur Rückkehr des Schiffs verlängert. Die Ver-längerung tritt nicht ei»/ wenn das Schiff binnen der ein-jährigen Frist in einem Hafen der Ostsee oder Nordsee ge-löscht wird.

Während der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Fristbestimmt sich die Zulässigkeit der Ausübung des Rechts/ diePreußische Flagge zu führen/ noch nach den bisherigen Vor-schriften.

Artikel 72.

Zur Ausführung der in diesem Titel enthaltenen Vor-schriften hat der Justiz-Minister die Gerichte mit einer näherenInstruktion zu versehen.

Schlußbestimmungc«».

Artikel 78.

Die Errichtung und Organisation von Handeis-Gerichtenin allen Landestheilen der Monarchie wird einem besonderenGesetz vorbehalten.

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