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Ms zum Erlaß desselben treten in den Landcstheilen, inwelchen nicht bereits besondere Handelsgerichte bestehen, dieKrcisgerichtc oder Stadtgerichte an die Stelle der Handelsge-richte, Die Kommerz- und Admiralitäts-Kollegien zu Königs-berg und Danzig , sowie die für Handelssachen bestehenden Gc-richts-Abthcilungen zu Stettin, Meine! und Elbing bleibenvorläufig in ihren bisherigen Einrichtungen und mit ihrer bis-berigen Zuständigkeit bestehen. Denselben wird zugleich die Füh-rung des yandels-Registcrs für ihre Sprengel übertragen, in-gleichcu die Führung des Schiffs-Registcrs in dem Umfange, inwelchem ihnen nach den bisherigen Vorschriften die Ausfertigungder Bcilbriefe zustand.
Der Justiz-Minister bestimmt für die einzelnen Gerichte,zu welchen Zweig-Gerichte geboren, ob und inwiefern das Han-dcls-Rcgistcr von den letzteren oder von dem Hauptgerichte zuführen sei.
Artikel 74.
Soweit in Folge der Einführung des Handcls-GcsetzbuchsBestimmungen in Ansehung der gerichtlichen Gebühren undKosten zur'Ergänzung der bestehenden Gesetze erforderlich sind,werden dieselben durch Königliche Verordnung getroffen.
Vor Ablauf von drei Fahren wird diese dem Landtagezur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt.