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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Schluß - Berathung der vier ersten Bücher in Nürnberg , beiwelcher, wie oben erwähnt, beschlossen wurde, daß in eine Be-rathung der einzelnen Bestimmungen des sechsten Buches nichteingegangen werden solle, hätte man diese Bcgrisss-Bestimmungzu dem ersten Artikel der vier ersten Bücher übernehmen können.Dies kam auch in Vorschlag,' die Mehrzahl fand jedoch keinBedürfniß dazu. Es wurde von den meisten Bevollmächtigtendafür gehalten, daß sich aus dem Inhalte der einzelnen Ab-schnitte des Handels-Gesetzbuches selbst ergebe, was insgesammtim Sinne des Handels-Gesetzbuches unter Handels-Sachen zuverstehen sei, und daß von einer besonderen Aufzählung imHandels-Gesctzbuch um so mehr abgesehen werden könne, als inden Verhältnißen der Partikular-Gesetzgcbungen vieler Staateneine Veranlassung hierzu nicht geboten zu sein scheine. In vielenDeutschen Staaten hat nämlich insbesondere der ans die Han-delsgebräuche sich beziehende Inhalt des Artikels 1 des Handels-Gesetzbnches und die dadurch bedingte Scheidung der Handeis-Sachen von sonstigen Angelegenheiten des bürgerlichen Rechtesvermöge der in jenen Staaten geltenden Grundsätze über dasGewohnheitsrecht nicht die Bedeutung, wie anderwärts und wiein Preußen insbesondere vermöge der Vorschriften des Allge-meinen Landrechts über das Gewohnheitsrecht der Fall ist.

Demnach ist es den einzelnen Staaten überlassen, im Falleein Bedürfniß für sie vorliegt, durch ausdrückliche Gesetzes-Er-klärung den Umfang des Begriffs: Handels-Sache zur formellenErgänzung des Handcls-Gesetzbnches näher zu bestimmen.

Ein solches Bedürfniß ist für Preußen vorhanden.

Zunächst wird den Grundsätzen des Landrcchts, nach welchendem Gewohnheitsrecht nur unter beschränkter Voraussetzung Gel-tung beigelegt ist und den Vorschriften des Landrechts entgegen-stehende Rcchtsgewohnhcitcn sich nicht mehr ausbilden können,durch den Artikel I des Handels-Gesetzbuches für die Handels-Sachen derogirt, und es wird dadurch für Preußen von großerBedeutung, daß über den Umfang dieses Begriffs dem sonstigenbürgerlichen Recht gegenüber kein Zweifel bestehe und das Gesetzsich ausdrücklich und speziell darüber aussprcchc. Außerdem trittdie Nothwendigkeit dieser Begriffs-Bcstimmuug noch in mehrerenanderen wichtigen Beziehungen für Preußen hervor. Diese Be-ziehungen finden sich insbesondere in den Artikeln 14 , 47 , 48,50 und 00 Ziffer 3 dieses Entwurfes behandelt und werdendort im Einzelnen näher erörtert. Es ergicbt sich an diesenStellen nicht allein, daß die Feststellung des Begriffs von Han-dcls-Sachen erforderlich ist, weil sich danach unentbehrliche pro-zessualische Vorschriften insbesondere für den Bezirk des Ap-pellations-Gerichtshofcs zu Köln in Bezug auf die Zuständigkeitder Handelsgerichte, die Bcwcisregeln und die Vollstreckung durchKörperhaft richten müssen, ferner die Bestimmungen über dieHöhe der Zinsen an den Begriff anzuschließen sind, sondern