Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
251
Einzelbild herunterladen
 

251 -

Es ist selbst jede dcklaratorische Bestimmung über Punkte/in welchen eine Vorschrift des Handcls-Gesetzbuchs materiell ver-schieden aufgefaßt werden oder zweifelhaft erscheinen könnte/grundsätzlich vermieden worden/ um die Lösung derartiger Zwei-fel zunächst der gemeinsamen Deutschen Rechtswillenschaft undRechtsprechung anheimzugeben. Durch ein anderes Verhaltenwürde die Gemeinschaftlichkeit des Rechts/ der Hauptzweck undder hauptsächlichste Nutzen des Gesetzbuchs/ wesentlich gefährdetwerden.

Zum Artikel I.

Daß für den Eintritt der Gesetzeskraft des Handels-Gesetz-lmchs der I. März 1862/ und nicht ein früherer Zeitpunkt be-stimmt ist, hat besonders in der Rücksicht auf die Verhältnisseder Kaufleute und der Gerichte seinen Grund/ indem denselbenfür die erforderlichen Vorbereitungen und Einrichtungen/ welchesie wegen des neuen Rechtes zu treffen haben werden, eine ge-raume Zeit vor dem Eintritte des letzteren belassen werden muß,auch der Zeitpunkt des Jahresschlusses wegen des dann ob-waltenden Geschäftsdranges weniger angemessen erscheint.

I. Titel.

Bestimmungen/ die Ergänzung des Allgemeinen Deut-schen Handels-Gesetzbuchs und die Abänderung bisherigerGesetze betreffend.

k. Abschnitt.

Bestimmungen für alle Landcstheilc der Monarchie.

Zum Artikel 2.

Das Handels-Gcsetzbuch stellt den Grundsatz an die Spitze/daß in Handels-Sachen/ »insoweit dieses Gesetzbuch keineBestimmungen enthält/ die Handels - Gebräuche und in derenErmangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendungkommen sollen.« ^Artikel 1 des Handels - Gesetzbuches.)Eine nähere Begriffs - Bestimmung des Ausdrucks Handels-Sachen ist dabei nicht ausdrücklich hinzugefügt. Derselbe Aus-druck findet sich noch in den Artikeln 9 und 34 des Handels-Gesetzbuches.

Der erwähnte Artikel 1 des Handels-Gesetzbuches ist ausdem Preußischen Entwurf übernommen/ in dem letzteren waraber in dem sechsten Buche über die Handels-Gerichtsbarkeit derUmfang des Begriffes näher erklärt (Artikel 987 folg.)/ sodannauch in dem abgekürzten Entwurf zum sechsten Buche (Artikel 48)m gleicher Weise die Begriffs-Bestimmung aufgestellt. Bei der