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andere Gesetzes - Bestimmungen werden die bestehenden Gesetzemodifizircn oder abändern müssen/
um sie dem System des Handels - Gesetzbuches anzu-passen/ ihren Anschluß an dasselbe zu vermitteln/ oderdie nunmcbrige Gestaltung des Rechts genau und nachfesten Grenzen erkennbar zu machen.
Die sämmtlichen bezeichneten Gesichtspunkte sind innerlichdurchaus verwandter Natury bei manchen Gegenständen treffenmehrere derselben zusammen/ und die aus ihnen hervorgehendenVorschriften/ mögen sie das Handcls-Gesetzbuch für das Gebietdes einzelnen Staates ergänzen/ oder die Gesetze des letzteren inFolge des Handels-Gesctzbuchs oder in Anschluß au dasselbe mo-disiziren und abändern/°gchören den einführenden Bestimmungenan/ und sind deshalb in dem k. Titel des Gesetz-Entwurfs zu-sammengefaßt.
Die verschiedenen Rechts - Systeme/ welche im Preußischen Staate bestehen/ haben Unter-Abtheilungen dieses Titels nöthiggemacht. Zwar ist vor Allem im Auge behalten/ bei den hierneu zu treffenden Bestimmungen ein einheitliches Recht für dieganze Monarchie zu wahren/ oder soweit irgend möglich herbei-zuführen/ wie dies der Inhalt des I. Abschnitts Art. 2 —18darthut/ verschiedene Punkte betreffen aber die Behandlung vonBesonderheiten der in den einzelnen Landcstheilcn bestehendenGesetzgebungen/ oder es kommen Rechtsnormen oder Rechtsver-hältnisse in Betracht/ in welchen sich gegenwärtig eine Gleich-mäßigkeit unmöglich herbeiführen läßt. Die deshalb erforder-lichen besonderen Vorschriften sind theils/ um Zweifel und Miß-verständnisse zu verhüten/ theils damit die für die betreffendenLandcsthcile bestimmten Rechtsnormen sich sofort zusammenfinden/nach den Territorien der großen Rechtssystcmc des AllgemeinenLandrcchts/ des gemeinen Rechts und des Rheinischen Rechtsin den Abschnitten II., III. und IV. zusammengestellt. Ueberallist bei der Anordnung des Details/ soweit möglich/ die Matericn-folge des Handels-Gesctzbuchs beibehalten und der Artikel desHandeis-Gesetzbuchs/ auf welchen die betreffende Bestimmung sichbezieht/ erkennbar gemacht. Dem entsprechend bilden denn auchdie Bestimmungen zum Secrecht einen besonderen und letztenAbschnitt.
Die Vorbemerkungen über das Einführungs-Gesetz im All-gemeinen mögen nicht geschlossen werden/ ohne daß zur Dar-legung des Standpunkts der Preußischen Regierung/ sowie zurrichtigen Würdigung der Bestimmungen/ welche das Einführungs-Gesetz im Einzelnen enthält/ noch hervorgehoben werde!
daß — entsprechend dem Verhalten Preußens in Bezugauf die Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung — indas Einfuhrungs - Gesetz keine Bestimmungaufgenommen ist/ durch welche die Aenderungeiner Bestimmung des Handels - Gesetzbuchseintreten würde.