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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Recht des einzelnen Staates) hinverweisen und diesen Landes-gcsetzcn ausdrücklich gleichwie einem Bestandtheil des Handels-rechts für den einzelnen Staat die Geltung wahren / ferner sindaus denselben Gründen und Erwägungen in mehreren MaterienBestimmungen in dem Handelsgesetzbuch getroffen/ kraft welcherden Landesgcsctzcn der einzelnen Staaten in Bezug aus ge-wisse Punkte für Gegenwart und Zukunft der Erlaß besondererVorschriften oder die Wahl zwischen einer oder der anderenVorschrift vorbehalten wird.

Diese sowohl in Bezug auf die materielle Disposition alsrücksichtlich des formellen Ausdrucks hervortretende Eigenthüm-lichkeit des Handelsgesetzbuchs findet in der besonderen Naturdes auf ganz Deutschland berechneten/ gleichwohl nur in demeinzelnen Staate besonders für diesen zu publizircnden Rechts-buchs ihre Erklärung und hat bereits in der Allgemeinen Deut-schen Wechsel-Ordnung (Art. 2) ein Vorbild. Bei der Einfüh-rung des Handelsgesetzbuchs ist in Betracht zu ziehen/

ob und in welcher Weise Veranlassung vorliege/ die be-treffenden Stellen durch gesetzliche Vorschriften in Preu-ßen zu ergänzen oder die den Landcs-Gesetzcn belasse-nen Vorbehalte in Anwendung zu bringen.

Hierzu kommt der fernere Umstand/ daß nach der Naturder Sache der Eintritt des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs in das Rechtsganze der einzelnen Staaten die inden letzteren sich vorfindenden auf das Handelsrecht bezüglichenRechtsnormen nicht überall deckt und nicht genau innerhalb spe-ziell bestimmter Grenzen vollständig aufhebt oder bestehen läßt.Wenn dieser Gesichtspunkt überhaupt bei Einführung neuer Ge-setze und so auch hier bis zu einem gewissen Grade der Wissen-schaft und der praktisch vernünftigen Gesetzes-Anwendung über-lassen werden muß/ so ist dies doch bei Einführung des Handels-Gesetzbuches weniger als bei Aenderungen/ welche im Zusammen-hang der Gesetzgebung des einzelnen Staates vorgenommenwerden/ der Fall. Es wird einer Zahl von ausdrücklichen Ge-setzes. Bestimmungen bedürfen. Ein Theil derselben hat dasyandels-Gesetzbuch mit Rücksicht auf die Landes-Gesetze insoweitzu ergänzen/

als besondere Einrichtungen zu treffe»/ oder Vorschriftenzu geben sind/ um Bestimmuugen des Handel-Gesetz-buches in entsprechender Weise in Ausführung zubringe»/

oder in Anschluß an das Handels-Gesetzbuch Lücken aus-gefüllt werden müssen/ welche durch Einführung desHandeis-Gesetzbuchs nach Maßgabe der Verhältnisse desbesonderen Staats eintrete»/

oder Mißverständnissen vorzubeugen ist/ welche bei An-wendung des Handels-Gcsetzbuchs aus der Besonderheitbestehender landesgesetzlichcr Vorschriften zu besorgensind/