— 248 —
einschicken müssen/ bei der Mannigfaltigkeit der auf Handel undGewerbe bezüglichen Einrichtungen in den einzelnen Staaten undbei der großen Verschiedenheit der Interessen/ welche/ je nachdem Betriebe der Handelszweige/ nach der Oertlichkeit oder nachanderen Verhältnissen der einzelnen Staaten/ nicht selten ein-ander entgegenstehen und welche nur zu oft durch die leiden-schaftlichen Kämpfe des Egoismus der Gesetzgebung hindernd inden Weg treten/ mußte zu bewährter theoretischer und prakti-scher Sachkenntniß die über einen engeren Gesichtskreis sich er-hebende Bereitwilligkeit hinzutreten: für die Gemeinschaftlichkeitdes Rechts/ für den unschätzbar großen Vortheil, welcher durchdieselbe in jedweder Beziehung erreicht wird/ das Sonderrechtund die Sondcrinteressen/ sowie die vielleicht richtigere Sonder-Ansicht bis zu einem gewissen Grade hinzugeben. Die PreußischeRegierung hat/ während die Befriedigung vorliegt/ daß der Ent-wurf/ welcher auf Preußen berechnet und zur erforderlichen Re-form des Handelsrechts im gesammten Preußischen Staate ge-eignet befunden war/ in den wesentlichen Grundlagen angenom-men worden ist/ sich nicht minder auf jenem höheren Standpunktebewähren zu müssen geglaubt.
Sie hat mit Vorlegung des Einführungsgesetzcs den Vor-gang gemacht/ indem sie mit Zuversicht der Nachfolge der übri-gen Bundesstaaten entgegensehen kann.
Das Gesetz/ durch welches der von der Konferenz in Nürn-berg berathene Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handels-gesetzbuchs für Preußen Gesetzeskraft erhalten soll/ ist nach dc»wesentlichen Bestandtheilen eines Einführungsgesetzcs in dreiTitel gebracht/ deren erster einführende Bestimmungen im enge-ren Sinne enthält/ während der zweite Titel die in Folge derEinführung aufgehobenen Gesetze bezeichnet und der dritte TitelUcbergangs-Bestimmungen zum Gegenstände hat/ welche in Be-zug auf die vor dem Eintritt der Gesetzeskraft begründetenRechtsverhältnisse erforderlich erscheinen.
In dem erwähnten ersten Bestandtheile des Gesetzes trittin mehrfacher Beziehung ein Unterschied desselben von sonstigenEinführungsgesctzen hervor.
Die große Zahl der Staaten und die Ausdehnung derTerritorien/ für welche das Handelsgesetzbuch bestimmt ist/ sowiedie Verschiedenheit der Gesetze und der Verhältnisse/ welche indiesen Staaten und Landestheilen bestehen/ hat es bei Entwer-fung des Handelsgesetzbuchs in einzelnen Punkten unvermeidlicherscheinen lassen/ dem Rechte der einzelnen Staaten einen ge-wissen Spielraum zu geben. Theils aus Gründen der innerenZweckmäßigkeit/ theils um eine sehr schwer zu erreichende Eini-gung dennoch möglich zu machen/ sind im Gesetzbuch bei mehre-ren Materien einzelne Bestimmungen getroffen/ welche/ statt un-bedingt allgemeine Satzungen festzustellen/ auf die Landcsge-setze (d. h. das gegenwärtig bestehende oder künftig entstehende