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zweifelhaft herausgestellt/ daß in dieser Beziehung die große' Verschiedenheit des Prozeßrechts und der Gcrichts-Organisationin den einzelnen Deutschen Staaten einer Einigung auf denGrundlagen des Preußischen Entwurfs unüberwindliche Schwie-rigkeiten entgegenstellten. Die Preußische Regierung hatte des-halb diesen Theil ihres Entwurfes zurückgezogen und statt desseneinen abgekürzten Entwurf ausarbeiten lassen/ in welchem dierein prozcssualischen Bestandtheile ausgeschieden und nur fürdas materielle Recht sehr wichtige Punkte/ über welche insbe-sondere bezüglich des kaufmännischen Konkurses eine Einigungdringend wünschenswert!) schien/ in beschränkter Anzahl behandeltsind. Dieser Entwurf/ welcher auch dem Handclsstandc inPreußen mitgetheilt und bon demselben beifällig begutachtetwurde/ war Anfangs Juli 1860 den übrigen Regierungen zu-gesendet und zugleich von dem Preußischen Bevollmächtigten inder Konferenz eingebracht worden. Indessen ist auf Grund deram 15. Februar 1861 in Nürnberg hierüber eröffneten De-batten in eine spezielle Berathung dieses neuen Entwurfes eben-falls nicht eingegangen worden. Es machte sich die Ueberzeu-gung geltend/ daß das Bedürfniß zu einem gemeinsamen Han-dels-Konkursrecht und Handels-Prozeßrecht sich nur im Zusam-menhang mit weit allgemeineren Aenderungen in den verschiedenenKonkurs- und Prozeß-Gesetzgebungen überhaupt befriedigen lasse/und daß/ so lange nicht in" einer Anzahl von Deutschen Staa-ten das System der Pfand-/ Hypotheken- und Vorzugsrechte/sowie die Prozeß-Gesetzgebungen einer Reform unterworfen wür-den/ die Versuche/ ein" den berechtigten Erwartungen entsprechen-des gemeinsames Handels-Konkursrecht und Prozeßrecht zu ver-einbaren/ keinen Erfolg haben könnten. Zu so weit eingreifen-den Aenderungen der verschiedenen Civilgesetzgebungen fehltender Handelsrechts-Konfcrenz sowohl die Zuständigkeit/ als auchdie Vorarbeiten und Vorlagen/ und sie hat/ wie sehr sie auchdie große praktische Wichtigkeit der Sache erkannte/ es der Zu-kunft anheimgeben müßen/ dieselbe zur Erledigung zu bringen/nachdem die bis dahin glücklich gewonnenen Resultate der Eini-gung gesichert und zur praktischen Geltung gebracht sein würden.
Am 12. März 1861 wurde die Konferenz in Nürnberg inihrer 589. Sitzung geschlossen und der Entwurf des Handels-gesetzbuchs der Bundesversammlung und den Bundcs-Regierun-gen vorgelegt.
Die Dauer der Verhandlungen dieser Konferenz und dieumfangreichen Protokolle ihrer Berathungen beweisen die Schwie-rigkeiten/ welche bei dem Werke zu überwinden waren/ und dieSorgfalt/ die Umsicht und den Eifer/ mit denen die Aufgabegelöst worden ist. Bei der Betheiligung so vieler Staaten/ de-ren innere Verhältnisse mannigfaltig verschieden sind/ bei dergroßen Verschiedenheit der in Deutschland geltenden Rechtssysteme/in welche die Bestimmungen des gemeinsamen Handelsrechts sich