— 253 —
auch/ daß in noch allgemeinerer Richtung die genaue Bestim-mung des Begriffs von Bedeutung ist/ insofern nämlich die durchdie Einführung des Handels - Gesetzbuches bedingte Aufhebungbestehender Gesetze für Preußen kaum füglich in anderer Weiseals unter Zugrundelegung jenes Begriffs zu regeln ist. Dainsbesondere im Gebiet des Allgemeinen Landrcchts kein abge-sonderter Handels - Kodex/ gleich dem Allgemeinen DeutschenHandels - Gesetzbuch/ besteht/ und viele spezielle in den Bereichdes Handelsrechts fallende Punkte hin und wieder in verschie-denen Gesetzcsstellcn und mit Vorschriften des Allgemeinen bür-gerlichen Rechtes untermischt sich vorfinden/ so läßt sich dieFrage, welche Gesetze und Gesetzes-Vorschriften bei Einführungdes Handels-Gesetzbuches aufzuheben find/ nicht durch spezielleBezeichnung von Gesetzen und Gesetzesstellen ausreichend lösen.Es ist aber sowohl dem Artikel 1 des Handcls-Gesctzbuches ent-sprechend/ als auch wegen des Bedürfnisses/ ein einheitlichesHandelsrecht für die ganze Monarchie im Anschluß an dasHandels-Gcsetzbuch herzustellen/ erforderlich/ das Gebiet der außerWirksamkeit tretenden Gesetze und Gesetzes - Vorschriften genauzu bezeichnen. Der Umfang dieses Gebietes trifft mit dem Um-fang des Gebietes der Handcls-Sache» im Sinne des Handels-Gesetzbuchcs zusammen und wird sachgemäß durch die Um-grenzung des Begriffs von Handels-Sachen dargestellt/ wennman, wie im Artikel 2 des Entwurfes geschehen, darunter dieunmittelbar durch den Handel begründeten Rechtsverhältnissedes Privatrechtcs (also mit Ausschluß der allgcmeingewerb-lichen, sowie der polizeilichen oder strafrechtlichen Vorschriften),welche in den Ziffern 1—7 des Artikels 2 in Anschluß an denInhalt des Handcls-Gesetzbuches aufgezählt sind, begreift.
Unter ihnen stehen die mit Ziffer 1 und 2 bezeichnetenRechtsverbältnisse als die gewöhnlichsten und zahlreichsten an derSpitze. Die Ziffer 1 findet in den Artikeln 271 — 273 desHandels-Gcsetzbuches die nähere Erklärung, so daß sie die Rechts-verhältnisse aus Geschäften, welche zum Gewerbe-Betriebe einesKaufmanns gehören und ferner diejenigen Rechtsgeschäfte um-faßt, welche, auch wo sie einzeln vorgenommen werden, durchdas Handels-Gcsetzbuch für absolute Handelsgeschäfte erklärt unddem Handelsrecht unterworfen sind.
Zum Artikel 3.
Ueber die Börsen und Korporationen, welche zu den inden einzelnen Territorien sich verschieden gestaltenden Einrich-tungen des Handclsstandcs gehören, enthält das AllgemeineDeutsche Handels - Gesetzbuch keine Vorschriften. Doch habengewisse Bestimmungen dieses Gesetzbuches eine nähere Beziehungauf dieselben, und mit Rücksicht auf die in Preußen bestehendenVerhältniße erscheint es gerechtfertigt, bei Einführung des Han-dels-Gesetzbuchcs die Vorschriften zu erlassen, welche in dem Ar-tikel 3 des Entwurfes zusammengefaßt sind.