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Zu den §§. 1 bis 3.
Indem das Handcls-Gesetzbnch in verschiedenen Fällen eineBerechtigung oder Verpflichtung davon abhängig macht, daßeine Waare.einen Börsenpreis habe — vergleiche Artikel 311,343, 354, 376, — legt es den zur Feststellung eines solchenPreises dienenden örtlichen Einrichtungen eine Bedeutung bei,welche es nicht gestattet, diese Einrichtungen lediglich der Willkürder Betheiligten zu überlasten. Es darf daher zunächst keinZweifel darüber obwalten, welche Versammlungen von Kaufleutenals Börsen anzusehen sind, und es ist deshalb im §. 1 die Er-richtung einer Börse an die staatliche Genehmigung geknüpft.Im Gebiete des Rheinischen Rechts war eine solche, und zwardie landesherrliche Genehmigung, nach Artikel 71 des RheinischenHandels-Gesetzbuchs bisher schon erforderlich. Im Gebiete desAllgemeinen Landrechts fehlte es darüber an ausdrücklichen Vor-schriften. Die für die Kaufmannschaften zu Berlin , Königsberg,Danzig, Elbing, Stettin landesherrlich crlastenen Börsen-Ord-nungen (Gesetz-Sammlung von 1825 Seite 137, 1827 Seite 128,1836 Seite 16 und Seite 73, 1832 Seite 121) mit ihrenErgänzungen (Gesetz-Sammlung 1851 Seite 765 und 1858Seite 327) setzen sämmtlich die Börse als bereits vorhandenvoraus. Daß der Handels-Minister die staatliche Genehmigungertheile, entspricht den gegenwärtig bestehenden Ressort-Verhält-nisten. Es muß ferner ein- für allemal festgestellt sein, wie dieBörsenpreise zu ermitteln, zu veröffentlichen und nachzuweisen sind,und es wird hierdurch die staatliche Genehmigung auch für dieBörsen-Ordnungen bedingt. Der Erlaß dieser Börsen-Ordnungenist dem Handeis-Minister vorbehalten, weil es darauf ankommt,hierbei, wenigstens in einzelnen Beziehungen, gleichmäßige Grund-sätze an den größeren Handelsplätzen der Monarchie zur Geltungzu bringen.
Die vvrerwähnten landesherrlich vollzogenen älteren Börsen-Ordnungen bedürfen ihres vielfach veralteten Inhalts wegen einerdurchgreifenden Revision. Ein innerer Grund, demnächst auchfür die revidirten Börsen-Ordnungen die Königliche Sank-tion vorzubehalten, liegt nicht vor. Dadurch, daß jede spätereAenderung landesherrlich vollzogener Börsen-Ordnungen wiederumder Allerhöchsten Sanktion bedürfte, würden vielmehr Fragender laufenden Verwaltung von oft sehr untergeordneter Bedeu-tung zum Gegenstande landesherrlicher Entscheidung gemacht.Es soll daher der Handels-Minister auch zur Abänderung derbestehenden Börsen-Ordnungen ermächtigt werden.
Die Letzteren enthalten einzelne privatrechtlichc Bestimmungen,welche an sich in Börsen-Ordnungen nicht gehören, zu deren Bei-behaltung auch ein Bedürfniß nicht vorliegt. Es wird die Auf-hebung jener Bestimmungen ausgesprochen und zugleich die Auf-nahme privatrechtlichcr Vorschriften in die neuen oder rcvidirtenBörsen-Ordnungen ausdrücklich ausgeschlossen.