Zu den §§. 4 — 6.
Die Statuten der zu Berlin/ Stettin/ Magdeburg/ Tilsit /Memel/ Königsberg/ Danzig und Elbing bestehenden kaufmän-nischen Korporationen (Gesetz-Sammlung' 1820 Seite 46/ 1821Seite 194/ 1825 Seite 25, 1823 Seite 77, 1822 Seite 153,1823 Seite 92, 1822 Seite 130, 1824 Seite 85) machensämmtlich den Erwerb der im Allgemeinen Landrccht Theil II.Titel 8 Abschnitt 7 näher bezeichneten »kaufmännischen Rechte«(namentlich in Bezug auf Glaubwürdigkeit der Bücher, kauf-männische Zinsen und Provision u. s. w.) für die Handeltrei-benden der genannten Städte von dem vorgängigen Beitrittzur kaufmännischen Korporation abhängig. Bei der Auffassungdes Begriffs von Kaufmann, welche dem Handcls-Gesctzbuch zumGrunde liegt (Artikel 4), und da dies Gesetzbuch im° Interessedes allgemeinen Verkehrs jene Rechte, sowie die Pflichten derKaufleute, abgesehen von einer einzelnen Modifikation im Ar-tikel 10, allen Personen beilegt, welche gewcrbemäßig Handels-geschäste betreiben, wird die vorgedachtc statutarische Vorschriftmit der Geltung des Handels-Gesetzbuchs außer Kraft tretenmüssen, also der Erwerb der durch das Handels-Gesetzbnch einemKaufmann als solchem beigelegten Rechte und Pflichten auch inden vorbenannten acht Städten von dem Beitritt zur kauf-männischen Korporation nicht mehr abhängig sein.
Ebensowenig wird die in den Statuten der Kaufmann-schaften zu Memel, Königsberg, Danzig und Elbing enthalteneBestimmung weiter Bestand haben, nach welcher nicht blos derBesitz der kaufmännischen Rechte, sondern überhaupt der Betriebdes kaufmännischen Gewerbes durch die Aufnahme in die Korpo-ration und die Eintragung in die Rolle der Kaufmannschaftbedingt ist. Diese Bestimmung ist zwar mit Rücksicht auf dieBorschrist im §. 15 in Verbindung mit §. 94 der AllgemeinenGewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 nicht mehr dahinaufzufassen, daß denjenigen, welche die angegebene Bedingungnicht erfüllen, der Betrieb des kaufmännischen Gewerbes zuuntersagen sei / sie ist indessen auf Grund der Schlußbestimmungim H. 94 a. a. O. insoweit noch gehandbabt worden, daß allestatutarisch zum Beitritt verpflichtete Kaufleute in jenen Städtennach Analogie der im §. 20 der Gewerbe-Ordnung über dieWicht zum Bürgerrechts-Erwerbe enthaltenen Vorschrift, zumEintritt in die Korporation nöthigcnfalls zwangsweise herange-zogen worden sind. Durch die mit der Geltung des Handels-Gesetzbuchs eintretende Beseitigung des landrechtlicbeu Begriffsder »kaufmännischen Rechte« wird indeß auch die Geltung deshierauf basirten Schlußsatzes des §. 94 a. a. O. und damitzugleich das Fundament des direkten Beitrittszwangcs in Fragegestellt.
Es werden hiernach fortan die Handeltreibenden in diesenvier Handelsplätzen nicht mehr direkt anzuhalten sein, den da-