selbst bestehenden kaufmännischen Korporationen beizutreten/ undes werden die Handeltreibenden in allen acht Handelsplätzen allekaufmännischen Rechte auszuüben befugt sein, sie mögen derKorporation bcitrcten oder nicht. Hiermit hat das für die in-dividuelle Schätzung erheblichste Aequivalcut ein Ende, welchesdie kaufmännischen Korporationen den Gewerbtrcibcnden für diemit dem Beitritt zu übernehmenden Lasten bisher zu bietenvermochten, und es wird sich daher die Neigung zum Austritt,oder die Abneigung gegen den Eintritt voraussichtlich überallwesentlich steigern. Darüber, ob hiervon ein allmäligcs Zer-fallen der kaufmännischen Korporationen zu besorgen, oder obdie Existenz derselben trotz der veränderte» Gesetzgebung fürgesichert zu erachten sei, sind die beteiligten Korporationen undBehörden gutachtlich vernommen worden. Von sämmtlichenkaufmännischen Korporationen glauben nur diejenigen zu Tilsit und Magdeburg den Fortfall jedes (direkten wie indirekten)Beitrittszwangcs ohne Gefährdung ihrer Existenz ertragen zukönnen. Die" übrigen Kaufmannschaften zu Berlin, Stettin ,Memcl, Königsberg, Danzig und Elbing halten, in Ueberein-stimmung mit den betreffenden Magisträten, Regierungen undOber-Präsidien, die Aufrechthaltung oder Einführung einesdirekten Beitritts- (oder nach dem Berliner Antrage wenigstenseines Beitrags-) Zwanges zur Sicherung ihres Bestehensfür unerläßlich.
Daß die dauernde Erhaltung aller acht kaufmännischenKorporationen im öffentlichen Interesse nothwendig fei, waranzuerkennen. Als Verwalter wichtiger Verkehrs-Anstalten undzahlreicher Stiftungen, zum Theil auch als Träger bedeutenderSchuldverbindlichkciten, deren allmälige Deckung nur beim Fort-bestande der verpflichteten Korporation möglich ist, sind jeneKaufmannschaften, die übrigens sämmtlich in einem durch um-sichtige Vertretung der kaufmännischen Interessen wohlerworbenenAnsehen stehen, ohne die erheblichsten Nachtheile der Gefahr einerAuflösung nicht auszusetzen. Diese Gefahr wird für die sechsletztgenannten Korporationen bei vorbehaltloser Einführung desHandels-Gesetzbuchs sicherlich eintreten. Um ihr zu begegnen,bietet sich kein anderes geeignetes Mittel dar, als die Ein-führung des direkten Beitrittszwanges. Einen, wenigstens inseinem äußeren Effekte ähnlichen Beitrittszwang üben die Han-dels - Kammern auf Grund des §. 17 der Verordnung vom11. Februar 1848 schon jetzt aus. Auch sie ziehen die Handel-treibenden ihres Bezirks zwangsweise zu Beiträgen für ihreZwecke heran. Die kaufmännischen Korporationen haben, alsOrgane des Handclstandes ihres Ortes, gegenüber den Behör-den die nämliche Stellung, wie die Handels-K'ammern nach §§. 4und 5 der Verordnung vom 11. Februar 1848/ als juristischePersonen haben sie vor den Handels - Kammern die Fähigkeitvoraus, Träger von Vermögens-Rechten, Besitzer von Börsen-