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Gebäuden u. s. w. zu werden und dadurch ihren Mitgliedernals Aequivalent für den Beitrittszwang ausgedehntere Vortheilezu gewähren.
Es soll daher durch §. 4 der Negierung die Befugniß bei-gelegt werden, da, wo solches erforderlich ist, den Handeltreiben-den des Orts die Verpflichtung aufzuerlegen, der dort bestehen-den oder sich bildenden Korporation beizutreten. Es verstehtsich von selbst, daß die Erfüllung dieser Verpflichtung keine Be-dingung für den Beginn oder die Fortsetzung des Handelsbe-triebes, sondern nur eine Folge des letzteren ist, und daß diePflicht zum Beitritt und zum Verbleiben in der Korporationin denjenigen Bestimmungen ihre Grenze findet, welche die Kor-porations - Statuten über die Erwerbung und den Verlust desRechtes als Korporativns - Mitglied enthalten. Von jener derRegierung beigelegten Befugniß wird zwar zunächst zu Gunstenbereits bestehender kaufmännischer Korporationen Gebrauch zumache» sein. Die Neubildung derartiger, mit Zwangsrecht ver-sehener Korporationen, wo solche, wie z. B. in Breslau , wieder-holt in Anregung gebracht worden ist, grundsätzlich auszuschließen,liegt indeß kein Grund vor. Durch die Faflung des §. 4 wirddaher der Regierung auch die Berücksichtiguug derartiger Wünscheund Bedürfnisse des Handelsstandcs ermöglicht. Daß die inRede stehende Befugniß nur im Wege landesherrlicher Verord-nung auszuüben ist, wird durch die darin liegende Abweichungvon den allgemeinen, das gewerbliche Korporationswesen betref-fenden Grundsätzen geboten.
Die landesherrlich vollzogenen Statuten der acht bestehen-den kaufmännischen Korporationen bcdiirfen behufs Ausscheidungveralteter Bestimmungen, zum Theil auch zum Zweck angemes-sener Abgrenzung der zum Beitritt verpflichteten Kategoriceneiner durchgreifenden Revision. Diese Revision, sowie die Fest-stellung und Bestätigung der revidirten Statuten ist im §. 6aus den bezüglich der Revision der Börsen - Ordnungen obenangeführten, auch hier anwendbaren Gründen, sowie nach Ana-logie des §. 95 der Gewerbe-Ordnung, dem Handels - Ministerübertragen, welchem ohnehin die Bestätigung neu entworfenerKorporativns - Statuten nach §. 195 desselben Gesetzes zusteht.Dabei wird übrigens eine andcrweite Abgrenzung des Beitritts-zwangcs gemäß §. 4 des Entwurfs auch hier nur durch König-liche Verordnung erfolgen können.
Die Aufhebung der in den bisherigen Statuten enthaltenenprivatrechtlichcn Vorschriften und deren grundsätzliche Aus-schließung aus den revidirten oder neu entworfenen Statutenrechtfertigt sich dadurch, daß für solche Bestimmungen in denStatuten einzelner Korporationen überhaupt nicht der geeigneteOrt ist.
Zum Artikel 4.
Das Handeis-Register ist öffentlich / sein Zweck geht dahin/
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