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dem Publikum eine zuverlässige Auskunft über die Thatsachenund Rechtsvcrhältuisic zu gewähren, in Ansehung deren imHandels-Gesetzbuch die Eintragung in das Handels-Register vor-geschrieben ist/ es folgt daraus mit Nothwendigkeit, daß alleEintragungen in dasselbe auf gehörig beglaubigten Unterlagenberuhen müssen.
Das Handels-Gesetzbuch geht daher auch von dem Grund-saß aus, daß die Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-Register von den dazu Verpflichteten entweder persönlich vordem Handels-Gericht erklärt oder in beglaubigter Form einge-reicht werden müssen. Dieser leitende Grundsatz ist für eineReihe von Fällen ausdrücklich ausgesprochen (vcrgl. z. B. Art. 88u. s. w.), in anderen Fällen (z. B. Art. 21, 129, 171, 291,210 u. s. w.) wird er als selbstverständlich vorausgesetzt/ eswürde dem Charakter des Instituts des Handcls-Registers, wiees im Handels-Gesetzbuch gestaltet ist, direkt zuwiderlaufen, wennmau aus dem Umstände, daß in den letztgedachten Fällen derGrundsatz nicht besonders wiederholt wird, die Ausschließungdesielben folgern wollte.
Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes ist zur Verhütungvon Mißverständnissen und daraus erwachsenden Rechtsnach-theilen der maßgebende Gesichtspunkt durch den Art. 4 desEntwurfs außer Zweifel gesetzt worden.
Den weiteren Bestimmungen des Entwurfs über die Form,in welcher die erforderlichen Beglaubigungen zu bewirken sind,liegen gleiche Erwägungen zum Grunde/ die Rücksicht auf denöffentlichen Glauben des Handcls-Registers muß auch hier ent-scheiden und es können Unbequemlichkeiten und Kosten, welcheden Betheiligten etwa daraus erwachsen mögen, um so wenigerin Betracht kommen, als derartige Anmeldungen in dem Lebe»eines einzelnen Kaufmanns sich nicht häufig wiederholen werden.Diese Bestimmungen machen es zugleich möglich, in Bezug aufdie Handels-Gesellschaftcn das Hypothekenbuch mit dem Handels-Register auf einem einfachen Wege in Verbindung zu setzen(vergl. zum Artikel 23 des Entwurfs).
Da übrigens die Einrichtung und Führung des Handcls-Registers geschäftliche Anordnungen für die Gerichte, insbeson-dere über die äußere Form und Einthcilung des Registers, überden in Betreff der Anmeldungen und Eintragungen zu beobach-tenden Geschäftsgang, sowie über die hierbei zu verwendendenBeamten u. dgl., nothwendig machen wird, welche Anordnungensich zur Aufnahme in das Einführungs-Gesctz selbst nicht eignen,so ist der Erlaß einer Instruktion vorbehalten, in welcherdie erforderlichen rcglemcntarischen Vorschriften ertheilt werdensollen.
Zu den Artikeln 5 — 7.
Um den Vorschriften, daß die Firmen, Prokuren und Han-dels-Gesellschaften in das Handels-Register eingetragen und die