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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Unterschriften bei dem Handcls-Gcricht niedergelegt werden sollen,im Interesse des allgemeinen Verkehrs Wirksamkeit zu verschaffen,hat das Handels-Gesctzbuch den Handels-Gerichten die Funktionbeigelegt, die Befolgung jener Vorschriften von Amtswcgendurch Ordnungsstrafen herbeizuführen. Eine dem Handels Ge-richt zugewiesene Art von Disziplinar-Gewalt über die Personendes Handelsstandes ist hierbei die leitende Grundidee.

Ein von Mitgliedern der Konferenz in Nürnberg gemach-ter Vorschlag, die Nichtbefolgung jener Anordnungen gleich einerGesctzes-Uebertretung mit Strafe zu ahnden und das dcsfallsigeUntcrsuchungs - Verfahren den gewöhnlichen Stafgerichtcn zuüberweisen, ist abgelehnt worden (vergl. Protokolle Seite 916 ff.).Die Tendenz des Handels-Gesetzbuchs geht dahin, daß der vondem Gesetz bezweckte regelmäßige Zustand selbst herbeigeführtwerde, und daß dies durch die den kaufmännischen Verhältnissennahestehenden.yandels-Gcrichte bewirkt werden soll. Das Mittel,um die beteiligten Personen zu zwingen, sich zu dieser Rege-lung herbeizulassen, soll in Androhung und Verhängung vonOrdnungsstrafen bestehen. Dies ist in den betreffenden Stellendes Handels-Gesetzbuchs durch die Bestimmung ausgedrückt:

»Das Handcls-Gcricht hat die Beteiligten zur Befol-gung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ord-nungsstrafen anzuhalten.«

Nähere Formvorschriften in Betreff des Verfahrens, inwelchem diese Bestimmung zur Ausführung zu bringen sei, ent-hält das Handels-Gesetzbuch nicht ,' solche sind den Landcs-Gesetzenoder der Praxis der Handelsgerichte überlassen. Es erscheintaber als in hohem Grade angemessen, daß dem Verfahren durchprozessualische Normen eine feste, zweckmäßige und im ganzenStaate gleichförmige Grundlage gegeben werde. Die dazu vor-geschlagenen Bestimmungen sind sehr einfach gehalten und lassen(insbesondere vermöge der Vorschrift des §. 8) dem Gerichtden nöthigen Spielraum in Behandlung der verschiedenen Fälle,welche sich unter sehr mannigfaltigen Verhältnissen darbietenkönnen.

Zwei Gesichtspunkte sind hier hauptsächlich hervorzuheben.

Auf der einen Seite wird bei dem größten Theile derFälle, welche zum Einschreiten des Handelsgerichts Veranlassunggeben werden, nur Versäumniß vorliegen, ohne daß die bcthei-ligte Person einen Grund des Widerspruchs hat. Es würdedaher zu einem ganz unvcrhältnißmäßigen Aufwandc von Ar-beitskräften und Kosten führen, und auch für die Betheiligtcnselbst sehr beschwerend sein, wenn in der Regel nach erlaffcnerAufforderung an den Säumigen im Falle des Ungehorsamsein förmliches Prozeß-Verfahren vor Gericht, mit Vorladungund Gehör des Beschuldigten, eingeleitet und ein Straf-Erkcunt-niß abgefaßt werden sollte. Dakcr schreiben die §§. 1 und 2zunächst eine Art von Mandats-Verfabren vor, durch welches

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