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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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für die bei weitem überwiegende Mehrzahl der Fälle die Sacheeinfach und unter Vermeidung von beschwerenden Weiterungenund Kosten im Sinne des Handels-Gesctzbuchs erledigt wird.

Auf der andern Seite werden indeß ohne Zweifel auchmanche Fälle vorkommen/ in welchen der Beteiligte mit derfaktischen oder rechtlichen Auffassung/ welche bei der Verfügungdes Handelsgerichts obgewaltet hat/ nicht einverstanden ist,und ein möglicherweise sehr bedeutendes pekuniäres Interessedaran hat, sich der Aufforderung nicht zu fügen, vielmehr seineGründe, sowie die zur Rechtfertigung dienenden Beweise demGericht zur eingehenden Prüfung "und Entscheidung zu unter-breiten. Beispielsweise würde ein Fall dieser Art vorliegen,wenn nach Artikel 129 des Handels - Gesetzbuchs ein Gesell-schafter zur Anmeldung der Auflösung der Handels-Gesellschastaufgefordert würde, während er der Annahme, daß die Auf-lösung durch die eingetretenen Thatsachen wirklich erfolgt sei,besondere Gründe, z. B. aus Art. 127, entgegenzustellenhätte. Wegen solcher Fälle erscheint es erforderlich," daß nichtnur der Einspruch gegen die Verfügung des Handelsgerichtsnachgelassen, sondern daß dem auf diesen Einspruch folgendenVerfahren auch die Garantieen beigegebcn werden, welche dasmündliche Verfahren in öffentlicher Sitzung bietet (§. 3). Ansderselben Rücksicht ist dem Sachfälligen auch das Recht zurBeschwerde an das Appellations-Gericht ertheilt und ein ähn-liches Verfahren bei dem letzteren angeordnet (§. 5). DieseBehandlung der Sache, insbesondere auch die Untersuchung undErörterung in öffentlicher Sitzung ohne einen Vertreter derAnklage und ohne eine kontradiktorischc Verhandlung mit dem-selben, ist allerdings ein ungewöhnliches Verfahren/ dies findetjedoch, bei Berücksichtigung der dargelegten Motive, seine Recht-fertigung in der Eigenthümlichkeit des Gegenstandes und in dembesonderen Charakter der Bestimmung des Handels-Gesetzbuchs,zu deren Ausführung das Verfahren dienen soll.

Die fortdauernde Wiederholung der Verfügungen undOrdnungsstrafen bis dahin, daß die gesetzliche Anordnung be-folgt wird, ist unumgänglich, wenn überhaupt der Zweck desGesetzes erreicht werden soll.

Entsprechend dem Artikel 26 des Handels - Gesetzbuchs(vergl. auch Artikel 251) sind für das Einschreiten des Handels-gerichts in dem Falle, wenn Jemand einer ihm nicht zustehendenFirma sich bedient hat, die Bestimmungen in gleicher Weisenormirt (Artikel 6). Auch hier ist prinzipiell daran festgehalten,daß nicht ein unmittelbares Strafverfahren, sondern zunächsteine vorgängige Einwirkung des Handelsgerichts unter Andro-hung der Ordnungsstrafe stattzufinden hat. Da der Bethei-ligte hier zu einer Unterlassung, nicht wie in den Fällen desArtikels 5 zur Vornahme einer Handlung, veranlaßt werdensoll, so ergeben sich die unter 1 und 2 aufgeführten Modifi-kationen aus der Natur der Sache.