Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
261
Einzelbild herunterladen
 

Für dic Fälle, welche nach Artikel 6 zu behandeln sind,hat übrigens das Einspruchs-Verfahren die erheblichste Bedeu-tung. Wenn das Handelsgericht Jemand auffordert, sich desGebrauchs einer gewissen Firma zu enthalten, weil es derAnsicht ist, daß derselbe nach den Formvorschristen des Handels-Gesctzbuchs oder aus materiellen Gründen diese Firma nichtführen dürfe, so kann das Aufgeben der Firma für ihn einensehr bedeutenden Vermögcns-Verlust nach sich ziehen, und dieSache ist alsdann in demselben Maße, wie die gewöhnlichenRechtsstreitigkeiten, dazu angethan, das Verlangen zu begründen,daß ihm verstattet sei, im ordentlichen mündlichen Verfahrenunmittelbar vor dem gestimmten Richter-Kollegium und in zweiInstanzen den Nacbweis seiner Berechtigung auszuführen. Inden Fällen des Artikels 6 ist die Oeffentlichkeit, auch abgesehenvon den durch sie gegebenen Garantiern, mit Rücksicht auf dicdadurch bewirkte Kenntnißnahmc des übrigen Publikums nichtohne Bedeutung.

Zum Artikel 8.

Die Beweiskraft der Handelsbücher wird in dem Handels-Gcsetzbuch (Artikel 34) nur soweit es dic Streitigkeiten unterKaufleuten betrifft, geregelt/ ob und inwiefern dagegen dieyandclsbüchcr auch gegen Nicht-Kaufleute Beweiskraft haben,soll nach den Landes-Geseßcn beurtheilt werden.

Das Allgemeine Landrecht, welches den ordnungsmäßiggefükrtcn Handelsbüchern unter Kaufleuten der Regel nach volleBeweiskraft beilegt (Th. II. Tit. 8 §§. 569571), läßt die-selben zwischen Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten als Beweis-mittel zu Gunsten der ersteren nur bei streitigen Waaren-Lieferungen und auch hier nicht weiter zu, als mit der Wir-kung eines halben Beweises und, wenigstens in der Regel, nurfür dic Dauer eines Jahres, von der Zeit einer jeden Liefe-rung an gerechnet, und auch dies noch unter der Beschränkung,daß durch dic Handelsbücher nur die Zeit der geschehenen Lie-ferung, der Betrag und die Beschaffenheit der geliefertenWaaren, der Preis und dic Zahlungszeit in dem gedachtenMaße dargcthan werden können, die Waaren-Lieferung selbstaber anderweitig erwiesen sein muß (§§. 572575, 596692a. a. O.). Wird diese Beweisfähigkeit der Handelsbücher nichtdurch Gegenbeweis geschwächt oder aufgehoben, so soll der Kauf-mann zur eidlichen Bestärkung seiner Bücher zugelassen werden(§§. 576583 a. a. O.). Daneben sind noch verschiedene spe-zielle Ausnahmefälle aufgeführt, in welchen die Glaubwürdigkeitder Bücher geschwächt oder gänzlich aufgehoben sein soll (§§.695bis 613 a. a. O.).

Die bestehenden Provinzial-Rechte in den gemeinrechtlichenLandestheilen, insbesondere in Neu - Vorpommern und Rügen( vergl. Hofgerichts-^)rdnung Thl. II. Tit. 2 §. 5, Visitations-Rezeß von 1797 Nr. 59, Lübisches Recht Artikel 4 Tit. 6