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Buch 5/ Stralsunder Gcrichts-Ordnung Kap. 24 §. 19), sowieiu den Ostrheinischeu Landestheilen (vergl. Tricrsches LandrechtTit. 14 §§. 19, 11, Mainzer Untergewichts - Ordnung Tit. 5§§. 3, 4), inachen dci Bestiimnung der Beweiskraft der .Han-delsbücher keinen Unterschied, od es sich uin den Beweis unterKaufleuten oder gegen Nicht-Kaufleute handelt. Sie weichen inihren Vorschriften, was das Detail derselden detriflt, von ein-ander ad, halten jedoch im Allgemeinen den Gesichtspunkt fest,daß die Beurtheilung der Beweiskraft der Handelsbücher zwardem richterlichen Ermessen anheimfällt, die Bücher aber keinenstärkeren als einen halben Beweis liefern, der durch die Beeidi-gung derselben ergänzt wird/ nur das Lübische Recht und diestralsunder Gerichts-Ordnung legen bei geringeren Fordcrungs-Bcträgen bis zu 39 Mark (19 Rthlr.) den Handclsbüchern volleBeweiskraft bei.
Im Bezirk des Appcllations-Gerichtshofes zu Köln endlichsollen die Handelsbüchcr gegen Nicht-Kaufleute den Beweis nichtliefern, jedoch ist hierbei die Befugnis; des Richters, der einenoder anderen Partei auf Grund der Bücher einen Eid aufzuer-legen, vorbehalten (Rheinisches Eivil - Gesetzbuch Artikel 1329).
Das Fortbestehen der aus dieser Zusammenstellung ersicht-lichen Ungleichheit des Rechts, für welche ein Grund überall nichtvorliegt, kann für den Verkehr gewiß nicht erwünscht, vielmehrnur als nachthcilig erachtet werden. Es kommt aber auch inBetracht, daß die im Handels-Gcsctzbuche erfolgte durchgreifendeRegelung der Beweiskraft der Handelsbücher unter Kaufleuteneine Revision der damit im Zusammenhange stehenden Vorschrif-ten über die Beweiskraft gegen Nicht-Kaufleute nöthig macht,um ein richtiges Verhältniß herzustellen.
Ist nun rücksichtiich der Handelsbüchcr die Ausnahme vonder Regel, daß eine Schrift nicht zu Gunsten ihres Ausstellersbeweisen kann, unter Kaufleuten nicht lediglich deshalb ge-rechtfertigt, weil die strenge Ordnung, Akkuratesse und Vollstän-digkeit bei Führung der Handelsbüchcr den letzteren einen gewissenGrad von Glaubwürdigkeit verleiht, sondern fällt hier noch derUmstand entscheidend ins Gewicht, daß iu dem vorausgesetztenFalle beide Theile Handelsbüchcr führen und so sich gegenseitigkontroliren können, so darf konsequent gegen Nicht-Kaufleute,da denselben eine solche Kontrole und bcweisfähige Gegenwehrgegen die Bücher des Kaufmanns regelmäßig abgeht, diesenBüchern nicht iu gleichem Maße, wie unter Kaufleuten, Beweis-kraft beigelegt werden. An dem Prinzip des Allgemeinen Land-rechts und des Rheinischen Rechts, wonach den Handelsbüchcr»gegen Nicht-Kaufleute eine geringere Beweiskraft als unterKaufleuten beiwohnt, ist hiernach im Allgemeinen festzuhalten.Wenn dagegen das Allgemeine Landrecht noch weiter zwischenWaaren-Lieferungen und anderen Handels - Geschäften und beiden Waaren-Lieserungen wiederum zwischen der Lieferung selbst