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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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und ihrem näheren Inhalte oder ihren Modalitäten unterscheidet,so ist dies eine ohne zureichenden Grund beengende, für dieAusführung höchst mistliche und auch längst als unpraktisch an-erkannte Subtilität. Ebenso erscheint die im Allgemeinen Land-recht enthaltene Aufzählung verschiedener Fälle, in welchen dieGlaubwürdigkeit der Handelsbüchcr geschwächt oder aufgehobensein soll, als die Aufstellung einer wegen ihrer Kasuistik be-denklichen Bcweisthcorie. Die Natur der Sache bringt es mitsich, dast die Gesetzgebung unmöglich alle die einzelnen mannig-fachen Umstände erschöpfend bezeichnen kann, von welchen diegrößere oder geringere Glaubwürdigkeit der Handelsbücher ab-hängt. Muß das Allgemeine Landrecht selbst, in jenen aufgezähltenFällen, dem richterlichen Ermessen meistens einen sehr weitenSpielraum lassen, so ist nicht abzusehen, weshalb nicht vielmehrdem Richter anheimgestellt werden soll, alle Umstände des Fallesins Auge zu fassen und bei Beurtheilung der Beweiskraft derHandelsbüchcr zu berücksichtigen.

Diesen Gesichtspunkten entsprechend hat der Artikel 8 dieBeweisfähigkeit der Handelsbücher gegen Nicht-Kaufleute in einerWeise geregelt, welche neben Einhaltung der oben bezeichnetenGrenze die gehörige Würdigung der thatsächlichen Umstände freiläßt. Während die Handelsbüchcr unter Kaufleuten in derRegel einen, wenn auch noch durch den Eid oder andere Be-weismittel zu vervollständigenden, Beweis und unter besonderenUmständen sogar einen vollen Beweis liefern, sollen nach Ar-tikel 8 die Handelsbüchcr gegen Nicht-Kaufleute niemals vollenBeweis herstellen können, auch überhaupt für sich allein inder Regel nicht, selbst nicht unvollständig, beweisen, sondern nurzur Unterstützung anderer Beweise dienen / damit soll jedoch nichtausgeschlossen sein, daß bei Streitigkeiten über Handelssachen indenjenigen Fällen, wo die obwaltenden besonderen Umstände, siemögen in der Beschaffenheit der Streitsache selbst oder sonst be-gründet sein, es als gerechtfertigt erscheinen lassen, der Richterden Handclsbüchcrn auch ohne Hinzutritt anderer Beweismittelso viel Gewicht beilegen kann, um auf Grund derselben aufeinen Erfüllungs- oder Reinigungs-Eid zu erkennen. Daß vonder bisherigen eidlichen Bestärkung der Bücher selbst Abstandzu nehmen ist, wird unten zum Artikel 22 nachgewiesen werden.

Endlich ist auch kein Grund vorhanden, die Beweiskraftder Handelsbüchcr der Zeit nach zu beschränken, zumal die Ge-setze über kürzere Verjährungsfristen schon den nöthigen Schutzgewähren (vergl. Nürnb. Berath. Prot. S. 55).

Zum Artikel 9.

Der Artikel 84 des Handels-Gesetzbuchs verweist hinsichtlichder Anstellung der Handels-Mäkler und der Bestrafung der vonihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen auf die Landes-gesetze und behält den letzteren zugleich die Befugniß vor, den