— 264 —
Handeis-Mäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung vonHandcls-Geschästeu beizulegen/ auch den im Handels-Gesetzbuchihnen zugewiesenen Kreis von Amtsverrichtungen/ Befugnissenund Pflichten zu erweitern oder einzuschränken.
Zu §. 1.
Was zunächst die Anstellung der Handels - Mäklerbetrifft/ so sollen dieselben nach §. 1313 Theil II. Titel 8des Allgemeinen Landrecbts und §. 112 des Gcwxrbe-polizci - Edikts vom 7. September 1811 an Orten/ woeine kaufmännische Korporation besteht/ von dieser ge-wählt und — nach Inhalt des letzteren Gesetzes —von der Regierung bestätigt werden. Durch die denkaufmännischen Korporationen zu Stettin/ Danzig/ Magdeburg ,Tilsit/ Elbing und Memcl später landesherrlich verliehenen Sta-tuten ist das Bestätigungsrecht in den fünf erstgenannten Städ-ten dem Magistrat/ als der der Kaufmannschaft zunächst vor-gesetzten BeHorde / in Memcl der städtischen Polizeibehörde über-tragen. Die Statuten der Kaufmannschaften zu Berlin undKönigsberg haben das Bestätigungsrecht bei der Regierung be-lassen. Wer an Orten / wo eine kaufmännische Korporationnicht besteht/ die Wahl zu vollziehen und die Bestätigung zuertheilen hat/ darüber fehlt es an einer gesetzlichen Vorschrift.Auf Grund des §. 53 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom17. Januar 1845 wird dieser Mangel in jedem einzelnen Falledurch Anordnungen des Handcls-Ministers ergänzt. Wo Han<dels-Kammern bestehen, haben dieselben nach §. 5 der Verord-nung vom 11. Februar 1848 über die anzustellenden Mäklerihr Gutachten abzugeben. In der Rheinprovinz erfolgt dieAnstellung der Handels - Mäkler auf Grund der AllerhöchstenKabincts-Ordrc vom 9. Dezember 1822 (Gesetz-Sammlung 1823Seite 2) durch den Haudcls-Minister.
Die möglichst gleichmäßige Regelung des Anstellnngs - Ver-fahrens und zugleich eine Erweiterung der den Handelskammerndurch den §. 5 der Verordnung vom 11. Februar 1848 beige-legten Befugniß wird durch den ersten Absatz des §. 1 desEntwurfs beabsichtigt.
Wie bisher schon die kaufmännischen Korporationen, sosollen fernerhin auch die Handelskammern über die Frage/ obund eventuell wie viele Haudelsmäklcr anzustellen seien, selbst-stäudig entscheiden und demnächst die Wahl der anzustellendenPersonen vollziehen. Die Bestätigung dieser Wahlen hat überalldurch die Regierung zu erfolgen.
Wo keine Organe des Handelsstandes (kaufmännische Kor-porationen oder Handelskammern) bestehen, wird ein Bedürfnißzur Anstellung von Handels-Mäklcrn selten hervortreten. Solltedasselbe fühlbar werden, so wird der betheiligte Handelsstanddie Genehmigung zur Anstellung von Mäklern auf Grund des