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H. 53 der Gewerbe-Ordnung auch serner bei dem Handels-Mi-iiister zu beantragen haben. Die Anstellung selbst soll danndurch die Regierung erfolgen.
Durch den Absatz 3 des §. 1 soll die zur Aufrechthaltungder/ den Handels-Mäklern zugewiesenen Stellung erforderlicheVorschrift/ wonach in Konkurs verfallene Personen vor derWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Mäkler-Funktionunfähig sind/ auch für den Bezirk des Appellations-Gerichtshofeszu Köln in Kraft erhalten werden. Da das Rbcinische Han-dels - Gesetzbuch / welches im Artikel 83 jene Vorschrift enthält/mit der Einführung des Allgemeinen Deutschen .yandels-Gesetz-duchs außer Wirksamkeit tritt/ so würde ohne solche ausdrücklicheErwähnung im Einführungs-Gesctz die Ausschließung nicht reha-bilitirter Falliten nur für das Gebiet/ auf welchem der §. 316der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 gilt/ gesetzlich festge-stellt sein.
Nach §. 1326 Tit. 8 Th. II. des Allgemeinen Landrechtsist die Bestimmung über Nothwendigkeit und Höhe einer vonden Handels-Mäklern zu stellenden Kaution der Kaufmannschaftüberlassen. Im Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Köln sind die Handcls-Mäkler nach dem Gesetze vom 28. Ventoso IX.Art. 9 und dem Rcgierungs-Beschlusse vom 29. täoi-iriiiml IX.Art. 11 zur Bestellung von Dicnstkautionen/ deren Minimal-betrag je nach dem Geschäftszweige des betreffenden Mäklersauf 2666/ beziehungsweise 6666 Franken normirt ist/ ver-pflichtet.
In der ersten Redaktion des Preußischen Entwurfs wardie Kautionspflicht ebenfalls ausgesprochen (ct. §. 65 daselbst).Bei den durch kaufmännische und juristische Sachverständige inBerlin abgehaltenen Berathungen jenes Entwurfs ist indeß diebezügliche Vorschrift als unnöthig und unpraktisch mit allengegen Eine Stimme verworfen und deshalb bei der Schluß-Redaktion des Preußischen Entwurfs gestrichen worden.
Die Kautionsstellung ist im Gebiete des Allgemeinen Land-rechts/ soweit nicht etwa alte Lokal-Verordnungen (wie z. B. inStettin die Mäkler-Ordnung von 1782) sie vorschreiben/ seltenverlangt worden. Es fehlt an einem Maßstabe/ um die nöthigeHöhe der Kantion zu bemessen/ da der wahrscheinliche Umfangdes künftigen Geschäftsbetriebes sich nicht im Voraus beurtheilenläßt. Die Kaution gewährt daher keine genügende Sicherheitund ist außerdem/ da bei wichtigen Geschäften die Parteiendurch besondere Vorkehrungen sich selbst zu schützen Pflegen, fürgewöhnliche Fälle aber schon die Konkurrenz der Handels-Mäklcrunter einander die pünktliche und getreue Ausführung der Auf-träge verbürgt/ von geringem praktischen Werthe.
In dem letzten Absatz des Art. 9 §. 1 ist daher von derBeibehaltung der Kautionspflicht der Handels - Mäkler um somehr Abstand genommen worden/ als dieser den Betrieb des