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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Mäkler-Gewerbes erschwerenden Pflicht nach 2 des Art. 9des Entwurfs das ausschließliche Recht der Mäkler auf Ver-mittelung von Handels-Geschäften nicht mehr als Aeguivalentgegenüberstehen soll.

Zu §. 2.

Nach H. 1311 Tit . 6 Th. II. des Allg. Landrcchts undArt. 76 und folg. des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs sind dieHandels-Mäkler zur Vermittelung von Handels-Geschäftenim landrcchtlichcn Gebiet wenigstens/ sofern beide kontrahircndeParteien Kaufleute sind ausschließlich befugt. Die Ein-mischung unberufener Personen in den ihnen vorbehaltcncn Ge-schäftskreis ist durch H. >77 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnungmit Geldbuße bis zu 266 Thalern oder Gefängniß bis zu dreiMonaten bedroht.

Die überall praktisch hcrvorgetretcnc Schwierigkeit/ dieoereideten Mäkler gegen die Eingriffe der sogenannten Pfnsch-mäklcr wirksam zu schützen/ und zugleich die Erfahrung/ daßgerade den Letzteren nicht selten das Vertrauen des Handels-standes vorzugsweise sich zuwendet/ hat die Staats-Regierungbereits im Jahre 1856 veranlaßt/ über die Angemessenhcit einerferneren Beibehaltung des Exklusivrechts der Mäkler das Gut-achten sämmtlicher Handelskammern und kaufmännischen Kor-porationen zu erfordern.

Die damals den Organen des Haudelsstandes gestellteFrage/ ob ein bestehendes Exklusivrecht der angestellten undvereideteu Mäkler auf Vermittelung von Haudcls-Gcschäfteu bei-zubehalten/ oder ob unter Aufhebung desselben den Mäklernneben der Befugnis; zur Vermittelung solcher Geschäfte nurgewifle Vorrechte (bezüglich der Beweiskraft der Bücher/ Fest-stellung der Börscnkvurst/ Abhaltung von Auktionen w.) aus-schließlich vorzubehalten seien/ wurde von der Mehrzahl derHandelsvorstände (darunter von den Kaufmannschaften zuBerlin/ Magdeburg/ Königsberg/ Danzig und Memel ) imSinne der zweiten Alternative beantwortet. Nur eine Min-derzahl, darunter jedoch die Handels-Vorstände von Stettin ,Breslau und Köln , sprach sich für Aufrechthaltung des Exklu-sivrcchts aus. Demgemäß wurde in dem zu Nürnberg vorge-legten Preußischen Entwurf zwar das Exklusivrecht der Han-delsmäkler als allgemein gültige Norm nicht festgehalten, wohlaber im Artikel 84 das Recht gewahrt, dasselbe durch besondereVerordnungen in einzelnen Orten oder Bezirken den Handeis-Mäklern beizulegen, sofern dies nach den Verhältnissen des Ortsoder des Bezirks angemessen erscheine. Es kam hiernach ge-genwärtig auf Beantwortung der Frage an, ob eine dieser Be-stimmung entsprechende Vorschrift in das Einführungs - Gesetzaufzunehmen, also der Regierung die Befugniß vorzubehaltensei, das Exklusivrecht da, wo solches zur Zeit besteht, auch fer-ner aufrecht zu erhalten.