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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Um die Entscheidung dieser Frage vorzubereiten, sind dieHandels-Vorstände von Stettin, Breslau und Köln zur gut-achtlichen Aeußerung über dieselbe nochmals veranlaßt worden.Die Handelskammer zu Breslau uud die Kaufmannschaft zuStettin haben darauf in ihren im April d. F. erstatteten Be-richten mit dem Fortfall des Exklusivrcchts der Handelsmäklersich einverstanden erklärt, und nur die Handelskammer zu Köln ist bei der früher ausgesprochenen Ansicht von der Nothwendig-keit, dasselbe fortdauern zu lassen, verblieben.

Die von den Gegnern des Exklusivrechts für dessen Auf-bebung geltend gemachten Gründe bestehen hauptsächlich darin,daß durch dasselbe Personen, welche oft die vorzüglichere Be-fähigung und das besondere Vertrauen des Kaufmannsstandesbesitzen, von der Geschäfts-Vermittelung ausgeschlossen seien, daßdie Konkurrenz der sogenannten Pfuschmäklcr dem Handels-verkehr nicht nur nicht schade, sondern vielmehr dadurch, daßsie die vcreidcten Mäkler zur Thätigkeit ansporne, dessen Reg-samkeit erhöhe, und daß endlich die Unwirksamkeit der gegendie Pfuschmäklcr bestehenden Strafgesetze gerade, weil die Kauf-leute selbst deren Verbots-Bestimmungcu oft als lästigen Zwangempfinden und zu ihrer Uebertrctung die Hand bieten, durchdie Erfahrung erwiesen sei. Von den Vertretern der entgegen-gesetzten Ansicht wird von der Aufhebung des Exklusivrcchts derRuin des Mäklerstandcs und die Benachtheiligung der Handels-stntcrcssen durch den dann eintretenden Mangel an zuverlässigenGeschäfts-Verinittlcrn befürchtet.

Die Staats-Regierung glaubt das Gewicht der für dieBeseitigung des Exklusivrcchts der Handelsmäkler sprechendenGründe anerkennen und deshalb Bedenken tragen zu müssen,dem Votum der weit überwiegenden Mehrheit der bedeutende-ren Handelsvorständc der Monarchie entgegen für die wennauch nur lokale Aufrechthaltuug jenes Exklusivrechts sich zucutscheiden. Es ist daher im §. 2, welcher zugleich die entge-genstehenden Gesetze und Verordnungen, also auch die in einzel-nen landesberrlich"vollzogenen Lokal-Ordnungen über das Ex-klusivrccht enthaltenen Vorschriften aufhebt, das Aufhören desausschließlichen Rechts der Handelsmäkler zur Vermittelung vonHandelsgeschäften ausgesprochen.

Zu §. 3.

Das Recht zur Abhaltung öffentlicher Versteigerungen vonWaaren, Schisssantheilen u. f. w. ist den Handclsmäklern dergrößeren Handelsplätze, insbesondere der Seestädte, in den öst-lichen Provinzen auf Grund des §. 53 der Allgemeinen Ge-werbe-Ordnung durch den Handels-Minister mehrfach beigelegtworden. Das Bedürfniß des Handelsstandcs, für den Meist-bietenden Verkauf seiner Waaren u. f. w. ein schleuniges undwohlfeiles Verstcigcrungs-Versahrcn und sachkundige Versteigerer