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zu erhalten, führte zu der Sanktionirung jenes an den betreffendenOrten zum Theil schau seit Jahrhunderten faktisch bestehendenGebrauchs.
Im Gebiet des Rheinischen Rechts steht den Handels.Maklern das Recht zur Versteigerung von Waaren nach Ar-tikel 492 des Rheinischen Handels-Gesetzbuchs und den Kaiser-lichen Dekreten vom 22. November 1811 und 17. April 1812unter gewissen Beschränkungen zu.
Den Handclsmäklern das Recht zur Abhaltung von Auk-tionen allgemein in der Art zu verleihen, daß jeder Handels-mäkler in dem ihm speziell überwiesenen Geschäftszweige dieKäufe und Verkäufe auch im Wege öffentlicher Versteigerungvermitteln darf, war bereits in dem Preußischen Entwurf (Ar-tikel 69) beabsichtigt und entspricht gleichmäßig dem Interessedes Handelsstandes, wie demjenigen der Mäkler .
Zu §. 4.
Ueber die Behörde, welche die durch Artikel 66 des Han-dels-Gesctzbuchs vorgeschriebene Vereidigung der Handelsmäklerzu vollziehen hat, empfiehlt es sich, eine für den Umfang derMonarchie gleichmäßige Bestimmung zu treffen. Im Gebietedes Allgemeinen Landrcchts wurde die Vereidigung bisher vonden mit der Anstellung der Mäkler betrauten Vcrwaltungs-Bchörden vollzogen. Die Bestimmung im §. 4, welche dieVereidigung den Handelsgerichten überträgt, erscheint an sichals sachgemäß und hat die für das Gebiet des RheinischenRechts geltende Vorschrift des Negicrungs - Beschlusses vom29. dei'müml IX., sowie den Artikel 65 des in Nürnberg vor-gelegten Preußischen Entwurfs zum Vorgange.
Zu §. 5.
Mit der Einführung des Handels - Gesetzbuchs werden dieVorschriften des Allgemeinen Landrechts Titel 8 Theil II.§§. 1328 und folgende und des Rheinischen Handcls-GesetzbuchsArtikel 85 bis 88, welche die Verletzung der den Handelsmäk-lcrn gesetzlich obliegenden Berufspflichten mit harten Strafenbedrohen/ außer Kraft treten. Damit die Verletzung dieserPflichten, welche zu den in der Bestallung der Mäkler fest-zusetzenden Bedingungen nicht gehören, und daher unter dieVorschrift des §. 177 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung nichtfallen würden, fernerhin nicht straflos sei, bedarf es einer anden Artikel 69 des Handcls-Gesetzbuchs sich anschließenden aus-drücklichen Strasbcstimmung. Die fortdauernde Anwendbarkeitder Strasvorschriftcn des Titels 19 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung und des Konzessious - Entziehungs - Verfahrens nach§§. 71 und folgenden desselben Gesetzes auf die Handelsmäklerwird dadurch nicht berührt.
Den kaufmännischen Korporationen zu Berlin, Stettin ,Königsberg, Danzig und Elbmg stehen aus Grund ihrer lan-