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desherrlich vollzogene» Börsen-Ordnungen (Gesetzsammlung 1825S. 137, 1832 S. 121, 1827 S/128, 1830 S. 10 und1830 S. 73) gewisse Disziplinar-Befugnissc gegen die Handels-Mäkler zu. Die Letzteren sind zum regelmäßigen Besuche derBörse, zur Mitwirkuug bei der Kours-Regulirung u, s. w. ver-pflichtet, und können wegen Nichtbeachtung dieser Vorschriftenoder Ausgabe unrichtiger Kours-Notirungen von den Organender Kaufmannschaft (Vorstehern, Aeltcsten, Börscn-Kommissarieu)in Ordnungsstrafen bis zu 20 Rthlrn. zum Besten der Armen-kasse genommen werden.
Die Aufrechthaltung dieser seit länger als einem Viertel-Jahrhundert als zweckmäßig bewährten Disziplinar-Befugniß istwünschenswert!), und wird durch den Schlußsatz des §, 5 beab-sichtigt.
Zum Artikel 10.
Nach dem Inhalt des Artikels 206 des Handelsgesetzbuchsbleibt es den Land es-Gesetzen vorbehalten, zu bestimmen!ob zur Errichtung von Kommandit - Gesellschaften aufAktien (im Allgemeinen oder von besonderen Klassenderselben) die staatliche Genehmigung erforderlich seinsoll oder nicht.
Dieser Vorbehalt findet in dem Folgenden seine nähereErklärung.
In dem Preußischen Entwurf war das Institut der Kom-inandit-Gcsellschaft aus Aktien, welches in einem Theile vonPreußen auf ausdrücklicher gesetzlicher Anerkennung beruhte, undin andern Theilen des Staats ohne solche Grundlage sich imHandclsleben ausgebildet hatte, von dem Standpunkte praktischerAnschauung in die Reihe der verschiedeneu Formen von Han-dels-Gcsellschaste» aufgenommen und näher geregelt worden.Man hatte dabei vor Augen, wie einestheils" diese Form derHandels-Gesellschaft, welche, auf kaufmännischen Verhältnissenund Kombinationen beruhend, in allmäliger Rechtseutwickelungentstanden ist, den Anschauungen, Wünschen und Bedürfnissender Käufleute zusagt, uud auf dem Boden eines lebhafterenHandelsverkehrs bcachtenswcrthe Früchte bringt, einen berechtig-ten Anspruch auf Anerkennung hat, und wie anderntheils dieGestaltungen, welche dieses Rechts-Institut annehmen, und diesehr schädlichen Folgen, welche es mit sich bringen kann, dieGesetzgebung auffordern, mit Sorgfalt zum Schutz der Bethei-ligtcn sowohl als des allgemeinen Interesses geeignete Maßgabenund Schranken für dasselbe festzustellen. Man hatte die Ge-legenheit gehabt, das Institut während günstiger und ungünstigerHandelspcriodcn zu beobachten, und über dessen Bedeutung undWirksamkeit Erfahrungen zu sammeln. Nicht minder wurdevolle Beachtung geschenkt sowohl den Erfahrungen, welche inanderen Ländern, insbesondere in Frankreich , wo das Instituteine große Ausdehnung erlangt, und von woher dasselbe sich