nach Preußen hin verbreitet hatte, in reichlichem Maße gemachtworden waren, als auch den Schritten, zu welchen dies Iusti-tut der Gesetzgebung jener Länder Veranlassung gegeben hatte.Dieser Gegenstand war so wichtig erschienen, daß derselbe, auchabgesehen von der Revision des Handelsrechts, reiflichen legis-latorischen Berathungen unterzogen wurde.
Der Preußische Entwurf blieb, entsprechend dein Gutachtender bei seiner Berathung zugezogenen Sachverständigen aus derMitte der Kaufleute und der Juristen, auf der bisherigen Grund-lage des Instituts, welcher insbesondere die staatliche Gcnehmi-! gung fremd ist, beugte aber der Ausschreitung und der nach-theiligcn Wirksamkeit durch eine Reihe von sichernden und be-schränkenden Gesetzesbestimmungen vor, welche durchgängig auchin den Entwurf des Allgemeinen Deutschen Handeis-Gesetzbuchsübergegangen sind.
Bei der Konferenz in Nürnberg trat ähnlich, wie in dengrößeren Kreisen und auf dem Felde der Handelspolitik über-haupt, in Bezug auf diesen Gegenstand eine große Meinungs-verschiedenheit bis zu den entgegengesetzten Extremen hervor.Ein Theil der Versammlung war dem Institut der Komman-dit-Aktiengesellschaft so entschieden entgegen, daß er beantragte,demselben die rechtliche Anerkennung zu versagen (vergleicheProtokolle Seite 373 ff.)/ Andere glaubten wenigstens unbedingtdas Erforderniß einer staatlichen Genehmigung zur Errichtungeiner solchen Gesellschaft verlangen zu müßen. Ein vermitteln-der Vorschlag drang durch/ die Mehrheit entschied sich bei derersten Lesung dafür, den Preußischen Entwurf beizubehalten,jedoch den Zusatz hinzuzufügen! der Gesetzgebung der einzelnenStaaten bleibt es vorbehalten, auch für die Kominandit-Gescll-scbaften auf Aktien das Erfordernis! der Staats-Genchmigungfestzustellen (Protokolle Seite 377)/ der Rcdaktions - Entwurferster Lesung gab dem Abschnitte von der stillen Gesellschaftauf Aktien am Schlüsse im Artikel 184 den Zusatz! den Landes-gcsetzen bleibt vorbehalten, für die Errichtung von stillen Gesell-schaften auf Aktien die Einholung der staatlichen Genehmigunganzuordnen, imgleichen die Vorschriften dieses Abschnitts abzu-ändern oder näher zu bestimmen. In der zweiten Lesung, derenFeststellung in dem hier fraglichen Punkte im definitiven Ent-würfe des Handcls-Gcsetzbuchs dritter Lesung unverändert ge-blieben ist, wurde der erwähnte, in seinem letzten Theile sehrweit gehende Vorbehalt im Interesse der Ncchtsgemeinschaft ein-geschränkt/ während die aus dem Preußischen Entwurf in dasHandels-Gesetzbuch übernommenen Vorschriften beibehalten wur-den, sind dieselben in Folge jener Beschränkung des Vorbehaltsnunmehr als allgemeine/ einer Aenderung nicht empfänglicheNormen ausgestellt, und nur in Bezug auf den Punkt! ob dasErforderniß der staatlichen Genehmigung hinzutreten solle, ist i»Ausrechthaltung jener Vermittelung den einzelnen Staaten die