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Wahl belassen. Hierbei war die Frage: welche Richtung dasGesetz als Regel auszudrücken habe, nur formale Frage derFassung, in der Sache selbst nicht von Bedeutung,' von derMehrheit wurde vorgezogen, das Erfordernis; der Staats-Gench-migung voranzustellen, und den Vorbehalt des Gegentheils amSchlüsse folgen zu lassen.
Die Staats-Rcgierung macht in Festhaltung des von ihreingenommenen Standpunktes von dem Vorbehalt des Artikels
des Handels-Gcsetzbuchs Gebrauch.
Sie Kommandit-Aktiengesellschaft soll nicht erst neu inPreußen eingeführt werden, sondern ist ein Institut, welchessich bereits seit geraumer Zeit entwickelt hat, ohne das; einestaatliche Genehmigung erfordert worden wäre. Diese zur Er-richtung einer Kommandit-Akticngescllschaft für nöthig zu er-klären, würde eine Neuerung sein, zu welcher nur aus den ge-wichtigsten Gründen überzugehen wäre. Allerdings wird fürdie Aktiengesellschaft die staatliche Genehmigung verlangt,' esist aber der wesentliche Unterschied nicht zu verkennen, welcherzwischen jener und der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien be-steht. Während bei der ersteren die sämmtlichen Gesellschafternur mit bestimmten Einlagen betheiligt, und nur bis zur Höhederselben für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verhaftet sind,so daß den Gesellschafts-Gläubigern keine andere Sicherheit ge-geben ist, als diejenige, welche das Gesellschafts - Vermögengewährt, stehen bei den Kommandit - Aktiengesellschaften per-sönlich hastende Gesellschafter an der Spitze, die mit ihremganzen Privatvermögcn und mit ihrer Person für die Ver-bindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen müssen. Dieselbenwerden auch meist von bedeutender Befähigung sein, undin sonstiger Weise Gewähr des Vertrauens bieten, da ihnen be-deutende Kapitalien und die Leitung des mit denselben zu be-treibenden Geschäftes hingegeben werden mühen. Freilich isteine solche in der Persönlichkeit liegende Garantie nicht immervorhanden, ja mitunter sogar die persönliche Verhaftung derKomplementäre illusorisch, wenn entweder Schwindler sicb andie Spitze zu stellen gewußt haben, oder Personen ohne Mittelnur zum Schein vorgeschoben sind. Allein gerade mit Rücksichthierauf sind in dem Handels - Gesetzbuch die sichernden und be-schänkenden Bestimmungen in ausreichender Weise getroffen.Durch diese wird für die Kommandit-Aktien-Gescllschast in einerandern und für dieses Institut passenderen Weise erreicht, wasdie staatliche Genehmigung bei der Aktien-Gesellschaft bezweckt.
Um die unsoliden, ohne die nöthigen materiellen Mittel be-absichtigten oder nur auf Aktien-Spekulation berechneten Unter-nehmungen zu verhindern, ist bestimmt, daß die Aktien nichtauf jeden Inhaber und nicht aus einen geringeren als den ge-schlich bestimmten Betrag gestellt werden dürfen (Art. 173), daßvor der Eintragung der Gesellschaft in das Handels - Register