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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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die Zeichnung des gesamintcn Kommandit-Kapitals und die Ein-zahlung von mindestens einem Vicrthcil desselben bescheinigt seinmuß (Art. 177 Ziffer 1 und 2), und daß die Gesellschaft denursprünglichen Zeichner der Verbindlichkeit zur Einzahlung desRückstandes nicht entlassen kann (Art. 184).

In demselben Sinne sind vorbeugende Bestimmungen inAnsehung der Einlagen, welche nicht in baarem Gelde bestehen,und in Ansehung des Ausbcdingcns bau besonderen Vortheilenzu Gunsten von Gesellschaftern getroffen (Art. 180).

Durch andere Bestimmungen, welche die Ausgabe vonAktien für die Einlagen der geschäftsführenden Gesellschafter odereine Veränderung oder Abschwächung der Betheiligung derselbenuntersagen (Art. 181) und bcm beliebigen Austritt derselbenwährend des Bestehens der Gesellschaft entgegen treten (Art. 199),ist das Interesse der persönlich hastenden Gesellschafter mit demInteresse der Gesellschaft enge verknüpft.

Ganz insbesondere aber ist hervorzuheben: daß sowohl fürdas Interesse der Kommanditisten gegenüber den geschäftsführen-den Gesellschaftern, als auch für das Interesse der Gcscllschafts-Gläubiger durch einen aus der Zahl "und Wahl der Komman-ditistcn hervorgehenden Aufsichtsrath gesorgt ist, dessen Bestel-lung bei der Aktien-Gesellschaft nur als fakultativ vorausgesetztwird (Art. 225), bei der Kommandit-Akticn-Gesellschaft dagegenvon dem Handels-Gesetzbnch als ein so wesentliches Erfordernisaufgestellt ist, daß ohne dieselbe die Gesellschaft nicht zur recht-lichen Existenz gelangen kann (Art. 175 Ziffer 6, Art. 177Ziffer 3, Art. 178, 206). Dieser Aufsichtsrath, in Bezug aufdessen Zusammensetzung, Fortdauer und Wirksamkeit in mehr-facher Weise zweckmäßige Vorschriften gegeben sind (Art. 175,176, 191, 192 u. s. w.), hat die geschäftsführenden Gesellschaf-ter zu überwachen, nimmt die Rechte der Kommanditisten gegendieselben wahr, und wird den Gläubigern der Gesellschaft nachMaßgabe des Art. 204 in den dort bezeichneten Fällen einerungesetzlichen Behandlung des Gescllschafts-Vermögens persönlichund solidarisch verantwortlich.

Alle diese Vorschriften, welche für Aktien-Gesellschaftennicht geltend und deren Zweck ist, den Mißbräuchcn bei Kvm-mandit-Aktien - Gesellschaften vorzubeugen, haben einen ausrei-chenden Grund und ihre wahre Bedeutung eben nur in demFalle, wenn die staatliche Genehmigung nicht erfordert wird,nur iu dieser Voraussetzung und gerade um die staatliche Ge-nehmigung zu ersetzen, hatte der Preußische Entwurf dieselbenaufgestellt. Es müßte inkonsequent erscheinen, die Konimandit-Aktien-Gesellschast in der hier in Rede stehenden Beziehung denAktien-Gesellschaften gleich zu behandeln und sie dennoch zugleichjenen strengeren Vorschriften zu unterwerfen, während es völligkorrekt ist, von der Staats-Genehmigung da abzusehen, wo fürdie Gesellschaft solche Beschränkungen und Vorsichtsmaßregeln