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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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gelten/ deren Wirksamkeit sogar in manchen Beziehungen sichererund dauernder sein mag/ als die staatliche Aufsicht.

Von diesem Standpunkt nicht abzugehen/ empfiehlt sich auchnoch aus manchen anderen Erwägungen. Bei den Kommandit-Gescllschaftcn auf Aktien hat das Erfordcrniß der staatlichenGenehmigung das erhebliche Bedenken gegen sich/ daß der Re-gierung die Aufgabe gestellt sein würde, bor Erthciluug derGenehmigung die persönlich haftenden Gesellschafter rücksichtlichihrer Zahlungsfähigkeit, Tauglichkeit und Redlichkeit zu prüfen,eine Verpflichtung, welche an sich mißlich und nicht ohne Ver-antwortlichkeit ist, indem die Ertheilung der Genehmigung leichtals eine Art von Gewähr für das der Gesellschaft zu schenkendeVertrauen aufgefaßt wird. Das Erfordcrniß der Genehmigungmochte in manchen Fälleu Dasjenige herbeiführen können, wassie verhüten soll. Auch kommt in Betracht, daß Kommandit-Gcsellschasten auf Aktien nicht selten Unternehmen zum Gegen-stand haben, bei deren Ausführung rasches Handeln Noth thut,dieselbe aber durch die vorgängigc Einholung der staatlichenGenehmigung wegen des damit verbundenen Zeitverlustes leichtgehemmt oder gauz vereitelt werdcu kann.

Hiernach wird die Bestimmung des Artikels 10 des Ent-wurfs als gerechtfertigt zu erachten sein.

Welche Vorschriften des Hcmdcls-Gesetzbuchs in Folge dieserBestimmung außer Anwendung bleiben, kann nach Artikel 206des Handeis-Gesetzbuchs einem Zweifel nicht unterliegen.

Zum Artikel 11.

Das Handels-Gesetzbuch will unsolide Unternehmungen inder Form von Kommandit-Aktien-Gesellschaften, wobei die Grün-der es vielleicht nur auf eine Aktien-Spekulation abgesehen ha-ben, dadurch möglichst verhindern, daß vor der Eintragung indas Handels-Registcr die Zeichnung des gesummten Kommandit-Kapitals und die Einzahlung von mindestens einem Vicrtheildesselben bescheinigt sei» muß (Artikel 177 Ziffer 1 und 2).Wenn nun auch durch diese Vorschrift eine vorgängige Prüfungder beigebrachten Beschcinigungs-Mittcl von Seiten des Haudcls-Gerichts bedingt ist und hierdurch Täuschungen der Regel nachvorgebeugt sein wird, so ist doch, insbesondere wegen der Unbe-stimmtheit des Begriffs der Bescheinigung, zu besorgen, daßdurch falsche Angaben die Eintragung in das Handcls-Ncgistererlangt und so die Gesellschaft ohne Erfüllung der gesetzlichenGarantie zur rechtlichen Existenz gebracht werdcu kann.

Dieser Möglichkeit muß im öffentlichen Interesse thunlichstentgegengewirkt werden, und da über das im lmndels-Gcsetzbuchaufgestellte Erfordcrniß der Beibringung einer Bescheinigungnicht füglich hinausgegangen werden kann, so erscheint die imEntwurf unter Ziffer 1 vorgeschlagene Strasbestimmung dasgeeignete Mittel zu dem angegebenen Zweck.

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