Der Preußische Entwurf des Handels-Gesetzbuchs bestimmteim Artikel 176 für dergleichen falsche Angaben die Strafe desBetrugs. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmungin das allgemeine Deutsche Handels-Gcsctzbuch ist nicht wegenmaterieller Bedenken/ sondern aus dem Grunde unterblieben,weil man es durchgängig für unstatthaft gehalten hat, demStrafrecht angehörige Borschriften in das Handels-Gesetzbuchselbst aufzunehmen (Protokolle Seite 388)/ vielmehr sind der-artige Vorschriften, bei welchen die Verschiedenheit der Straf-rechts-Systeme der einzelnen Länder Schwierigkeit gemacht habenwürde, den Landes-Gesetzgebungen vorbehalten.
Eine fernere höchst wesentliche Bedingung der Zulässigkeitder rechtlichen Existenz einer Kommandit-Aktien-Gescllschaft ist,wie oben erwähnt, das Vorhandensein eines Aufsichtsraths.Dieses bildet den Schwerpunkt in der Organisation solcher Ge-sellschaften,- auf ihm beruht hauptsächlich die Sicherheit, welchedas Gesetz den Kommanditistcn und den Gcsellschasts-Gläubigcrngegen Benachthciligungcn durch die Geschäftsführung der per-sönlich hastenden Gesellschafter gewährt. Das Gesetz muß Vor-sorge dagegen treffen, daß für die Gesellschaft, nachdem sie vor-schriftsmäßig unter Bestellung eines Verwaltungsraths errichtetist, nicht späterhin ein Zeitpunkt eintritt, in welchem der Auf-sichtsrath fehlt. Die Bestimmung, daß die Kommanditisten be-fugt sind, die Neuwahl des Aufsichtsraths zu veranlassen, reichtoffenbar nicht aus/ die Kommanditistcn werden oft nicht desWillens, oft nicht in der Lage sein, die Wahl herbeizuführen.Das Gesetz hat, um die Befolgung seiner Anordnung sicher zustellen, kern anderes Mittel, als die Androhung einer Strafegegen die persönlich haftenden Gesellschafter für den Fall, daßdurch ihre Schuld die Gesellschaft längere Zeit ohne Aufsichts-rath bleibt.
Zum Artikel 12.
Das Handels-Gcsctzbuch enthält, nach Vorgang des Preu-ßischen Entwurfs, über die Aktien-Gesellschaften in f>en Artikeln207—249 ausführliche Vorschriften/ es hat sich zur Aufgabegestellt, das Rechtsinstitut der Aktien-Gesellschaft wegen dergroßen Bedeutung, welche dasselbe in der Gegenwart für denHandel und Verkehr und für das gesammte Rechtslebcn erlangthat, nach allen Seiten in erschöpfender Weise zu behandeln.Selbst publizistische Rechtsbcziehungen sind bei der Unmöglichkeit,hier das öffentliche Recht von dem Privat-Recht gänzlich zutrennen, nicht Übergängen. Diese umfassende Behandlung führtzunächst die Nothwendigkeit mit sich, das für die ganze Mon-archie und für alle Arten von Aktien-Gesellschaften erlasseneGesetz über Aktien-Gesellschaften vom 9. November 1843 (Ge-setz-Sammlung Seite 341) in Ansehung der Aktien-Gesell-schaften, worüber das Handels-Gesetzbuch disponirt, nämlich der-jenigen/ bei weichen der Gegenstand des Unternehmens in Han-