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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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dels-Geschäften besteht (Artikel 5 des Handcls-Gcsetzbuchs), auf-zuheben/ damit im Interesse der Rechtssicherheit alle Zweifelbeseitigt werden/ ob und welche Bestimmungen des älteren Ge-setzes durch das ausführlichere neue Gesetz' außer Kraft gesetztseien. Die meisten Bestimmungen des Gesetzes vom 9. No-vember 1843 sind zudem entweder in das Handcls-Gesctzbuchbald unverändert/ bald mit einigen Modifikationen übergegangen/oder durch andere ersetzt/ oder endlich mit den Prinzipien/worauf das Handcls-Gesetzbuch beruht/ und mit einzelnen Vor-schriften desselben/ wenn auch vielleicht vereinbar/ doch nichtin derjenigen Harmonie/ welche die Gesetzgebung anstreben muß.Dessenungeachtet eignen sich einige Vorschriften des Gesetzes vom?. November 1843 nicht allein zur Beibehaltung/ sondern esbesteht auch ein Bedürfniß/ dieselbe»/ sei es in unveränderter/sei es in veränderter Gestalt aufrecht zu erhalten. Der Grundliegt größtcnthcils darin/ daß das Handels-Gesetzbuch trotz seinerAusführlichkeit einige Gegenstände/ welche mehr das öffentlicheRecht betreffe«/ wegen der Verschiedenheit der inneren Staats-Berfassung der einzelnen Länder entweder gar nicht oder nurunvollständig erledigt und die näheren Bestimmungen darüberden Landes-Gesetzen überlassen hat. Der Artikel 12 des Ent-wurfs ist bestimmt/ das Handels-Gesetzbuch in der erwähntenBeziehung im thunlichsten Einklang mit dem Gesetze vom 9. No-vember 1843 zu vervollständigen und zugleich in Betreff einigerweniger anderer Punkte/ worüber das Handcls-Gesetzbuch ausähnlichen Gründen nichts bestimmen konnte/ zu ergänzen.

Zu §. 1.

Das Handels-Gesetzbuch erfordert in den Artikeln 208/ 214/242, 247 und 248 zur Errichtung einer Aktien-Gesellschaft, zurAbänderung ihrer Statuten, zur Vereinigung mit einer anderenGesellschaft und zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapi-tals in Uebereinstimmung mit dem Preußischen Entwurf (Artikel181, 184, 205) und dem Gesetz vom 9. November 1843(§§. 1 und 4) die staatliche Genehmigung. In dem Artikel 249wird den einzelnen Staaten zwar anheimgegeben, von der staat-lichen Genehmigung Umgang zu nehmen, vbschon in der Vor-aussicht, daß dies nur von sehr wenigen Staaten geschehenwerde, die Anlage des Gesetzes auf einen solchen Fall gar nichtberechnet ist, wie bei einer Vergleichung der Vorschriften überdie Kommandit-Gkscllschaften aus Aktien mit den über die Aktien-Gesellschaften sofort zu Tage tritt. Unter allen Umständenwürde durch Beseitigung der staatlichen Genehmigung in Preußen rücksichtlich des Akticnwcsens eine prinzipielle Neuerung von dergrößten Tragweite eintreten, welche den erheblichsten Bedenkenunterläge (vergleiche Motive zum Preußischen Entwurf Seite 91und Nürnberger Berathungs-Protokolle Seite 314323, 372,10731076, 1444 u. f.), und von der jedenfalls überhaupt

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