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nur die Rede sein könnte, wenn die Abschaffung der staatlichenGenehmigung für alle Arten Vene Aktien-Gesellschaften zur Er-örterung gebracht würde, was, sollten in der That irgendGründe dazu vorliegen, der Berathung eines besonderen Ge-setzes vorzubehalten wäre.
Wird an der staatlichen Genehmigung festgehalten, so kannes noch weniger einem Bedenken unterliegen, in Aufrccht-haltuug des geltenden Rechts (Gesetz vom 9, November 1843§. 1) die Vorschrift des Handels-Gesetzbuchs dahin zu vervoll-ständigen, daß in Preußen für die °Aktien - Gesellschaften dielandesherrliche Genehmigung als staatliche Genehmigungerforderlich ist.
Zu §. 2.
In den Artikeln 240 und 242 des Handels - Gesetzbuchsist von der zuständigen Vcrwaltungs-Bchörde die Rede, ohnedaß dieselbe näher bezeichnet wäre. Die Lücke, welche das Han-dels-Gesetzbuch aus nahe liegenden Gründen nicht ausfüllenkonnte, ist nach Anleitung der 24—26 des Gesetzes vom9. November 1843 (vergleiche Preußischer Entwurf Artikel 197,198, 200), wie gleichfalls keiner weiteren Rechtfertigung bedarf,durch die Vorschrift zu ergänzen, daß unter der Verwaltungs-Bchörde die Regierung zu verstehen sei, in deren Bezirk dieGesellschaft ihren Sitz hat. Da jedoch für einige Arten vonGesellschaften besondere Aufsichts-Bchörden bestellt worden sind,deren Rechte und Pflichten nicht zu der Zuständigkeit der Be-zirks-Regierungen gehören, so ist zusätzlich bestimmt, daß solchebesondere Aufsichtsbehörden in den betreffenden Fällen an dieStelle der Regierungen treten (vergl. Gesetz über die Eisen-bahn-Unternehmungen vom 3. November 1838, Gcsetz-Samml.S. 505 §. 46).
Zu §. 3.
Nach den §§. 3 und 4 des Gesetzes vom 9. November1843 soll jeder bestätigte Gescllschafts-Vertrag und jede Abände-rung oder Verlängerung desselben durch das Amtsblatt undbeziehungsweise die Gesetz-Sammlung bekannt gemacht werden.Es liegt kein Grund vor, diese zweckmäßige Vorschrift in Be-zug auf die Handels - Aktiengesellschaften abzuschaffen. Zwarfindet auch nach den Bestimmungen des Handels - Gesetzbuchseine Veröffentlichung der Verträge u. s. w. mittelst Eintragungin das Handels-Register (Art. 210, 214) statt. Diese Art derVeröffentlichung kann aber die in dem Gesetze vom 9. Novem-ber 1843 vorgeschriebene schon deshalb nicht ersetzen, weil nachden Artikeln 210 und 214 des Handels - Gesetzbuchs, welcheshier aus anderweitigen Gründen von dem Preußischen Entwurf(Art. 181, 184) abweicht, nur die Eintragung in das Handels-Register vollständig geschehen, die Veröffentlichung durch dieöffentlichen Blätter dagegen nur auszugsweise erfolgen soll, sodaß das Publikum aus diesen Blättern von dem ganzen Inhalt