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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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des ursprünglichen Gesellschafts - Vertrages und den etwaigenspäteren Nachträgen sich nicht zu unterrichten vermag. Hierinliegt ein Ucbelstand, welchem einfach dadurch abgeholfen werdenkann, daß die Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843aufrecht erhalten werden. Nur die "in diesem Gesetze für gewisseFälle und thcilweise unter nicht mehr bestehenden Voraussetzun-gen vorgeschriebene vollständige Aufnahme der Verträge u. s. w.in die Gesetz-Sammlung erscheint entbehrlich, weil sie crfahrungs-mäßig neben der Veröffentlichung durch die Amtsblätter wenignützt und in der Eintragung in das Handels - Register einengenügenden Ersatz findet.

Zu den §§. 4 und 5.

Der Artikel 242 des Handels - Gesetzbuchs stellt die Fällezusammen, in welchen die Auflösung der Aktiengesellschaft ein-tritt/ nach dem zweiten Absatz dieses Artikels soll die Auf-lösung auch durch Zurücknahme der staatlichen Genehmigungerfolgen können, die Frage aber, unter welchen Voraussetzungenund Bedingungen dieselbe statthast sei, nach den Gesetzen einesjeden Landes beurtheilt werden. Wie die Nürnberger Be-rathungs - Protokolle (S. 332-334, 1040-42, 107071)ergeben, ist bei der letzteren Vorschrift insbesondere beabsichtigt,in den einzelnen Staaten die Aufrechterhaltung oder Einführungder den §§. 6 und 7 des Gesetzes vom 9. November 1843entsprechenden Artikel 185 und 186 des Preußischen Entwurfsfür zulässig zu erklären. Wie gerechtfertigt diese Bestimmungendes Preußischen Entwurfs, beziehungsweise des Gesetzes vom9. November 1843 sind, ergiebt sich aus den Motiven zumPreußischen Entwurf S. 93 und aus den Nürnberger Be-rathungs - Protokollen a. a. O. So lange die Grundsätze,welche rücksichtlich des Akticnwcscns in Preußen bisher die herr-schenden gewesen sind, nicht aufgegeben werden, und so langevon der Gesetzgebung in Betreff aller Arten von Aktien-Ge-sellschaften nicht ein von dem bisherigen durchaus verschiedenerStandpunkt eingenommen werden sollte, worüber jedenfalls indem vorliegenden Gesetze nicht entschieden werden könnte, mußes auch für die Handels-Aktiengesellschaften bei jenen Vorschrif-ten verbleiben. Die §§. 4 und 5 übertragen daher die §§. 6und 7 des Gesetzes vom 9. November 1843 mit wenigen, ausdem Folgenden sich rechtfertigenden Modifikationen.

1. Der §. 4 weicht in zwei Beziehungen von dem §. 6des Gesetzes vom 9. November 1843 ab/ er übergeht zunächstdie Vorschrift des zweiten Absatzes: »Die Entschädigung er-streckt sich jedoch nur auf den wirklichen Schaden, nicht auf denentgangenen Gewinn«/ sodann ergänzt er den dritten Absatzdurch Bezeichnung des Richters, welchem die Entscheidungzufällt.

Den ersten Punkt angehend, so droht die nicht übernom-