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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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menc Vorschrift, der Zusichcrung der Entschädigung jede Be>dentung zu entziehen. Die absolute Fassung des Gesetzes: eswerde nur der wirkliche Schaden, nicht auch der cntgangeneGewinn ersetzt, gestattet eine Auslegung, bei welcher die Gesell-schaft sich regelmäßig damit begnügen müßte, daß ihr das Ge-scllschafts-Vcrmögcn belassen wird, mithin nur selten eine wahreEntschädigung stattfände. Wollte man hiergegen einwenden,daß der wirkliche Schaden nach §. 13 Theil 1. Titel 6 desAllgemeinen Landrcchts nicht jede Art von entgangcncm Ge-winn unbedingt ausschließe, so würde dies doch höchstens fürdas Gebiet des Allgemeinen Landrcchts anerkannt werden können.Fm Gebiete des Rheinischen und des gemeinen Rechts, welchenbeiden Rechten die Terminologie des Allgemeinen Landrcchtsunbekannt und der Nechtsbegriff »wirklicher Schaden« fremdist, würde man die Vorschrift mißverstehen und auf Abwegegerathen. Das Richtigere scheint daher zu sein, die Vorschriftfallen zu lassen, wodurch der Richter in die Lage kommt, nachden allgemeinen Rcchtsgrundsätzcn zu entscheiden, worauf beiAbmessung der Entschädigung Rücksicht zu nehmen sei. DieEntscheidung nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzcn läßt nicht be-sorgen, daß der Richter bei Feststellung der Schadens-Summebloße Möglichkeiten und ungewisse Erwartungen in Anschlagbringen werde.

Den zweiten Punkt betreffend, so wird im Falle desStreites regelmäßig die Gesellschaft die Rolle des Klägers zuübernehmen haben, häufig aber Zweifel entstehen, bei welchemGericht die durch eine landesherrliche Verfügung veranlaßteKlage anzubringen sei. Es entspricht den allgemeinen Verwal-tnngs-Grundsätzen und den prozessualischcn Regeln, sowie derbilligen Rücksicht, welche die Gesellschaft in Fällen der vorlie-genden Art verdient, die Klage vor das ordentliche Gerichtdes Ortes zu verweisen, an welchem die Aufsichtsbehörde ihrenSitz hat.

2. Der §. 5 berichtigt und ergänzt das Gesetz vom9. November 1843 in zwei Punkten. Während der §. 7 desletzteren Gesetzes die Auflösung der Gesellschaft ohne Entschädi-gung von »einem groben Mißbrauch ihres Privilegiums« ab-hängig macht, soll dieselbe nach dem §. 5 des gegenwärtigenEntwurfs zulässig sein, wenn die Gesellschaft sich rechtswidrigerHandlungen oder Unterlassungen schuldig macht, wodurch dasGemeinwohl gefährdet wird. Ferner bestimmt der §. 5 auch fürdiesen Fall, welcher Richter der zuständige sei und welche Behördeden Prozeß gegen die Gesellschaft zu führen habe. Die ersteAenderung beruht auf der in das Handels - Gesetzbuch nichtübergegangenen Auffassung des Wesens der Aktiengesellschaft,welche dem Gesetz vom 9. November 1843 zum Grunde liegt.Das letztere legt im §. 8 den Aktiengesellschaften die Eigen-schaft juristischer Personen bei. Diese Bestimmung in Verbin-