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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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dung mit den §§. 13 und 22 Th. II. Tit. 6 des AllgemeinenLandrechts hat ohne Zweifel veranlaßt, in der landesherrlichenGenehmigung die Ertheilung eines Privilegiums zu finden, aufdas letztere den §. 24 a. a. O. anzuwenden und folgerecht auchfür die Anwendbarkeit des §. 72 der Einleitung zum AllgemeinenLandrccht sich zu entscheiden. Das Handcls-Gesetzbuch hat aukeiner Stelle bestimmt, daß die Aktien-Gesellschaft die Eigenschafteiner juristischen Person habe. Eine solche Bestimmung würdeauch mit seinem Shsteme insofern im Widersprüche gestandenhaben, als der Grund, welcher für dieselbe sich geltend machenläßt, daß nämlich die Aktien-Gesellschaft sclbstständig ihre Rechteund Pflichten, sowie ihr besonderes Vermögen hat, nicht minderbei den übrigen Handels-Gesellschaften zutrifft, so daß auchdiesen juristische Persönlichkeit beizulegen wäre, was jedoch schonder Preußische Entwurf auszusprechen Bedenken fand (Motivezum Preußischen Entwurf Seite 47) und aus der NürnbergerKonferenz von der Mehrheit nachdrücklich bekämpft wurde(Nürnberger Berathungs - Protokolle Seite 154161, 176,274- 279, 373, 1027/1029, 1040, 1133-1144, 4520 u. f.).

Hierdurch fehlt es nunmehr an der Basis, um die landes-herrliche Genehmigung, welche zur Errichtung der Gesellschafterforderlich ist, der Ertheilung eines Privilegiums gleichzustellen,die Möglichkeit eines Mißbrauchs des Privilegiums zu statuirenoder sonstige Konsequenzen daraus zu ziehen. Dessen bedarfes aber auch nicht, um für den wesentlichen Inhalt des §, 7des Gesetzes vom 9. November 1843 die rechtliche Grundlageund eine geeignete Stütze zu finden. Es genügt der Gesichts-punkt, nach welchem die landesherrliche Genehmigung, sei esals ein in Bezug auf das Entstehen und Dasein solcher Artenvon Gesellschaften unumgänglicher Ausfluß der staatlichen Für-sorge, sei es als eine gewerbliche Konzession ausgefaßtwird, die, wie der vorhergehende Paragraph bereits be-stimmt, aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls gegenEntschädigung zurückgenommen werden kann, deren Zurücknahmeaber, wenn diese einmal im Prinzip anerkannt ist, nothwendigauch ohne Entschädigung zulässig sein muß, sofern die Gesell-schaft selbst durch ihr rechtswidriges Verhalten das Gmcinwohlegefährdet. Dem entsprechend ist der §. 7 des Gesetzes vom9. November 1843 in dem §. 5 des Entwurfs geändert. Einebesondere materielle Bedeutung kann dieser Aenderung nichtbeigcmessen werden. Was unter einem groben Mißbrauch desPrivilegiums im Sinne des §. 7 des Gesetzes vom 9. November1843 zu verstehen sei, ist keineswegs ganz klar. Die richtigeAuslegung wird schwerlich zu einem anderen Resultate gelangen,als der §. 5 des Entwurfs in deutlichen Worten enthält, dieseralso noch dadurch sich empfehlen, daß er eine Dunkelheit desGesetzes beseitigt.

Die übrigen ergänzenden Bestimmungen des §. 5 beruhen