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auf der Erwägung/ daß der §. 7 des Gesetzes vom 9. November1843 weder erkennen läßt/ welches Gericht anzugehen sei/ nochwelche Behörde die Sache gegen die Gesellschaft zu fuhren habe.Das zuständige Gericht kann in diesem Falle/ in welchem dieGesellschaft sich nur als verklagter Theil denken läßt/ keinanderes als dasjenige sein, bei welchem die Gesellschaft ihrenordentlichen Gerichtsstand hat. Die Führung des Prozessesgegen dieselbe wird dagegen am zweckmäßigsten der mit denVerhältnissen am besten bekannten Aufsichts-Bchördc übertragen.
Zu §. 6.
Die Artikel 227 und 230 des Handels-Gesetzbuchs könntenzu dem Zweifel Anlaß geben/ ob die dem Vorstande der Ge-sellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben sich auchauf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen erstrecke/ fürwelche nach den Gesetzen eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist.Die Bejahung dieser Frage liegt im Sinne des Handels-Gesetz-buchs (Nürnberger Bcrathungs-Protokolle Seite 357—361,1058), und sie ist an dieser Stelle des Gesetzbuchs für selbst-verständlich erachtet worden j gleichwohl möchte eine verschiedeneAuslegung dadurch herbeigeführt werden können, daß das Gesetzan anderen Stellen, wo es sich um ähnliche Verhältnisse handelt,die Frage ausdrücklich im bejahenden Sinne entschieden hat(Art. 42, 47, 460, 512).
Auch der §.21 des Gesetzes vom 9. November 1843 ent-hält eine gleiche Bestimmung.
Zu §. 7.
Der §. 7 hält, um das auch im Interesse der Privatenwichtige Anfsichtsrccht nicht illusorisch zu machen, die Schluß-bestimmuug des §. 24 des Gesetzes vom 9. November 1843aufrecht.
Zu §. 8.
Der §. 8 überträgt die Vorschrift des §. 26 des Gesetzesvom 9. November 1843, daß die Aufsichts-Behörde dem zu-ständigen Gericht die Insuffizienz des Gesellschasts-Vermögensanzuzeigen habe. Diese Anzeige ist von Erheblichkeit wegen derVorschrift im §. 281 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855,und wird auch durch die dem Vorstände selbst obliegende Ver-pflichtung, die Anzeige an das Gericht unmittelbar zu bewirken(Art. 240 des Handels-Gesetzbuchs und §. 9 des Entwurfs),nicht entbehrlich, da dieselbe absichtlich oder unabsichtlich ver-säumt sein kann.
Zu §. 9.
Der §. 307 der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855bedroht die Vorsteher einer Aktiengesellschaft mit Gefängniß biszu drei Monaten, wenn sie die Anzeige der Zahlungseinstellungder Gesellschaft versäumen. So zweckmäßig diese Vorschrift ist,so gilt sie doch nur in den Landestheilen, in welchen die Kon-