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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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kurs-Ordnung eingeführt ist. Der §. 9 bezweckt, dieselbe ihremWesen nach auch auf die anderen Landestheilc auszudehnen.Da in diesen jedoch zum Theil die Zahlungseinstellung für dieEröffnung des Konkurses nicht in gleicher Weise das entscheidendeMoment bildet, so war es angemessen, die für alle Landestheilezu erlassende Vorschrift an die Voraussetzung des Artikels 240letzter Absatz des Handcls-Gcsetzbuchs anzuschließen.

Zum Schluß wird bemerkt, daß es wünschenswert!) erscheint,die Bestimmungen des Handels-Gesctzbuchs und des Einführungs-Gcsetzes über die Handels-Akticngcsellschaftcn auf die übrigenAktiengesellschaften, soweit es die Natur der Sache bei diesengestattet, auszudehnen, das für die letzteren vorläufig in Gel-tung bleibende Gesetz vom 9. November 1843 also durch einanderes zu ersetzen. Der Entwurf eines solchen Gesetzes wirdvorbereitet.

Zum Artikel 13.

Für den Fall, wenn eine Handels-Gesellschaft durch dieEröffnung des Konkurses über dieselbe aufgelöst wird, hat dasHandels - Gesetzbuch eine Anmeldung zur Eintragung in dasHandels - Register nicht vorgeschrieben (vcrgl. Art. 129, 171,201, 243)/ aus der Wortfassung der angeführten Bestimmungenkönnte sogar gefolgert werden, es sei beabsichtigt, daß die Ein-tragung dieser Art der Auflösung nicht stattfinden solle. Diesist aber keineswegs der Fall. Nach dem System des Handels-Gesetzbuchs müssen alle Veränderungen in dem gesellschaftlichenVerhältniße durch das Handels - Register veröffentlicht werden.Letzteres soll über die Gcsellschafts-Verhältnisse, soweit sie fürDritte ein Interesse haben, eine möglichst zuverlässige Auskunftgeben. Unterbliebe die Eintragung der Konkurs-Eröffnung, sowürde das Handels-Register die Gesellschaft dauernd als nochfortbestehend angeben und dadurch den Dritten, welcher davonEinsicht nimmt, insbesondere wenn längere Zeit seit der Kon-kurs-Eröffnung verstrichen ist, irre führen können.

Das Handels - Gesetzbuch kann hiernach nicht beabsichtigthaben, die Nothwendigkeit der Eintragung der Konkurs-Eröff-nung auszuschließen. Dies ergeben auch die Materialien. Beider zweiten Lesung ist die Sachgemäßhcit der Eintragung zurSprache gekommen und anerkannt worden/ die Ausscheidungdes Falles der Konkurs-Eröffnung in den oben allcgirtcn Arti-keln hat lediglich darin ihren Grund, weil der übrige Inhaltdieser Artikel auf den Fall der Konkurs-Eröffnung nicht paßt.Man sah es als selbstverständlich an, daß es den einzelnen Staa-ten vorbehalten bliebe, in den Einführnngs-Gcsctzen anzuordnen,daß die Konkurs-Gerichte von der erfolgten Eröffnung des Kon-kurses über die Gesellschaft von Amts wegen zn dem Handcls-Registcr Mittheilung und Vormerkung zu machen haben (Prot.S. 1008 zu Art. 123).

Wenn daher der gegenwärtige Entwurf bestimmt, daß die