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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft von Amts wegenin das Handels-Register eingetragen werden soll/ so ist dies nichtnur aus sachlichen Gründen nothwendig/ sondern auch der Ab-sicht/ welche bei der Abfassung des Handcls-Gesetzbuchs obgewal-tet hat/ völlig entsprechend.

Von der öffentlichen Bekanntmachung der Eintragung(Art. 13 des Handcls-Gesetzbuchs) kann jedoch mit Rücksicht ausdie anderweit erfolgende öffentliche Bekanntmachung der Konkurs-Eröffnung im vorliegenden Falle abgesehen werden/ weil derZweck der Eintragung nur dahin geht/ das Handels - Registermit dem wirklichen Rcchtszustande in Uebereinstimmung zu er-halten/ und zu verhüte»/ daß diejenige»/ welche das Handels-Register einsehen/ durch dessen Inhalt nicht getäuscht werden.

Zum Artikel 14.

Das Handels-Gesetzbuch stellt im Art. 287 die Höhe dergesetzlichen Zinsen/ namentlich der Verzugszinsen/ für Handels-geschäfte auf 6 Prozent fest/ es wird aber auch noch die wei-tere Bestimmung hinzugefügt/ daß in allen Fällen/ in welchendas Handels - Gesetzbuch eine Verpflichtung zur Zinscnzahlungohne Angabe des Zinssatzes ausspricht/ Zinsen zu 6 Prozentzu verstehen sind. Der letzteren Bestimmung liegt unverkennbarder Gedanke zum Grunde/ daß nicht blos bei Handelsgeschäfte»/sondern in Handelssachen überhaupt der Zinssatz 6 Prozent be-trage / ohne diese Voraussetzung würde die allgemeine Vorschriftdes Arü 287 eines leitenden Prinzips entbehren. Die imArt. 2 des gegenwärtigen Entwurfs aufgeführten Handelssachenstehen insgesammt mit dem Handelsverkehr und Handelsbetriebein einem so unmittelbaren Zusammenhange/ daß kein Grundvorliegt/ in der fraglichen Rücksicht nicht auf alle die nämlichenGrundsätze anzuwenden.

Es "ist daher nur eine Verdeutlichung oder Durchführungdes dem Handelsgesetzbuche zum Grunde liegenden Prinzips/wenn die Bestimmung des Art. 287 desselben durch den Art. 14des Entwurfs auf alle Handelssachen in Anwendung gebrachtwird. Im Gebiete des Rheinischen Rechts besteht die Vorschriftschon jetzt (Gesetz vom 3. September 1807) und auch im Allge-meinen Landrccht sind an Verzugszinsen den Kaufleuten allge-mein 6 Prozent zugestanden (Th. l. Tit. 16 §. 65/ Tit . 11§§. 805/ 832) / der Entwurf enthält also/ da die Mehrzahl dervorkommenden Fälle schon durch das Handels-Gesetzbuch getroffenwird/ keinen erheblich erweiternden Zusatz/ er gewährt aber denNutzen/ daß er eine einfache/ alle Zweifel beseitigende Regel auf-stellt und bei einem wichtigen Punkte des Privat-Handelsrechtsder Verschiedenheit des Rechts in den einzelnen Landestheilenentgegentritt.

Die Zulassung 6prozentigcr gesetzlicher Zinsen in allenHandelssachen muß von selbst die Zulassung der Ausbed in -