gung dieses Zinssatzes in gleicher Ausdehnung zur Folge Ha-sen/ das Gesetz kann da/ wo es 6 Prozent Zinsen ohne Ver-abredung gestattet/ die Verabredung solcher Zinsen nicht verbie-ten/ ohne mit sich in Widerspruch zu gerathen. Die Bestim-mung des Entwurfs/ welche die Vorschrift des Art. 292 desHandels - Gesetzbuchs/ daß bei Handels-Geschäften Zinsen zu6 Prozent bedungen werden können/ auf alle Handelssachen er-streckt/ rechtfertigt sich daher schon als einfache Konsequenz desvorhergehenden Satzes.
Zum Artikel 15.
Die Papiere auf Inhaber verlieren dadurch/ daß sie außerKours gesetzt werden/ vorläufig ihren Charakter. Das Papierwird durch° den vorschriftsmäßigen Vermerk in ein Dokumentverwandelt/ welches/ für Jedermann erkennbar/ den wirklich be-rechtigten Gläubiger angicbt/ erst von dem Zeitpunkte ab/ inwelchem es nach den gesetzlichen Vorschriften wieder in Koursgesetzt wird/ ist das Papier von Neuem als Inhaber-Papierim rechtlichen Sinne und als eine Sache zu betrachten/ derenredlicher Erwcrbcr im Interesse des Verkehrs gegen die Vindi-kation des Eigcnthümcrs geschützt werden soll. Die vorgeschla-gene Bestimmung liegt daher/ so lange das Institut der Außer-kurssetzung besteht/ in der Natur der Sache/ ungeachtet sieselbstverständlich erscheint/ ist sie hier aufgenommen/ um einemMißverständnisse zu begegnen. Ihrer Aufnahme in das Handels-Gesetzbuch selbst stand schon der Umstand entgegen/ daß manchenDeutschen Staaten die Außerkurssetzung der Inhaber-Papiereunbekannt ist.
Zum Artikel 16.
Der Entwurf hat hier eine Einrichtung im Auge/ welche be-sonders an bedeutenderen Handelsplätzen von einem großen prak-tischen Nutzen sein wird. Dadurch/ daß für die bezeichneten FälleSachverständige von dem Handels-Gericht ein- für allemal imVoraus bestellt werden/ erhalten die Betheiligten die Möglichkeit/sich im einzelnen Falle sogleich unmittelbar an diese Sachver-ständigen zu wenden und ihre Zuziehung zu bewirken/ auf solcheWeise also die Anrufung des Gerichts und den damit verbun-denen Aufwand an Kosten und Zeit zu vermeiden. Die An-rufung und Dazwischcnkunft des Gerichts führt stets einen Zeit-verlust herbei/ die Untersuchungen aber/ um welche es sich han-delt/ sind häufig sehr dringlich und Verzögerungen derselben nichtselten für die Interessenten von erheblichem Nachtheil.
Indem der Entwurf ein Mittel zur Abhülfe an die Handgiebt/ bleibt er zugleich in Uebereinstimmung mit dem Handels-Gesctzbuch/ da die Ernennung der Sachverständigen auch nachdem Entwürfe stets von dem Handelsgericht ausgeht (vcrgl.Art. 609 des Handels-Gesetzbuches und Hamburger Berath.Protok. S. 2309/ sowie Nürnberger Berath. Protok. S. 653bis 656 und S. 1384 und 1385).