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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Die Erläuterung/ daß im Bezirke des Appcllations-Gerichts-hofcs zu Köln die Ernennung von Sachverständigen in den be-zeichneten Fällen dem Vorsitzenden des Handelsgerichts zustehe/ist mit Rücksicht auf die dort bestehende Gcrichts-Vcrfassuug ge-boten. Ohne diesen Satz wäre zu besorgen/ daß man gegenden Sinn und die Meinung des Handels-Gesctzbuches, welchesdiese Gerichts - Verfassung und den dabei geltenden Sprachge-brauch nicht speziell im Auge hat/ dafür halten würde/ daß dieErnennung der Sachverständigen durch das gcsammte Kollegiumim Gesetze vorgeschrieben sei/ was/ wie auch schon aus dem Zu-satz! oder durch den Richter des Ortes/ zu ersehen/ nicht be-zweckt ist und für die betreffenden Fälle sehr ungeeignet wäre(vergl. auch Art. 106 des Rheinischen Handcls-Gesetzbuches).

Zum Artikel 17.

In dem Bezirk des Appellations - Gerichtshofes zu Köln und in mehreren angrenzenden Landcsthcilen Deutscher Staaten,sowie in Frankreich, Belgien und anderen Ländern bedient dieGcsetzessprache sich nicht des Ausdruckes »Konkurs.« Nach derdortigen Gesetzgebung wird nur gegen Kaufleute ein über dasganze Vermögen des" Gcmeinschuldncrs sich erstreckendes Debit-Verfahren eröffnet, welches »Falliment« genannt wird. DiesFalliment steht materiell dem Konkurse (kaufmännischen Konkurse)gleich, und man hat an den verschiedenen Stellen des Handels-Gesetzbuchs, in welchen von dem Konkurse und besten Wirkungendie Rede ist, darunter bei der Abfassung auch das Fallimentverstanden, welches in den erwähnten Landcsthcilen gegen Kauf-leute statt des Konkurses eröffnet wird.

Es empfiehlt sich, dies für die richtige Anwendung desHandels-Gcsetzbuches in allen Landcsthcilen wichtige Verhältnißdurch eine ausdrückliche Erklärung der Terminologie des Han-dels-Gesetzbuches außer Zweifel zu setzen

Zum Artikel 18.

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über den Banke-rutt stehen mit dem Handelsrecht im engsten Zusammenhangeund sind nur für den Bereich des Handelsverkehrs berechnet.Das Strafgesetzbuch bezeichnet in den §§. 259 u. folg. dieHandeltreibenden, auf welche die Vorschriften über den Bauke-rutt Anwendung finden solle», als »yandelsleute, Schiffsrhederund Fabrikbesitzer«/ diese Bezeichnung ist gewählt worden, weiles zur Zeit der Abfassung des Strafgesetzbuches an einem passen-den allgemeinen gesetzlichen Ausdrucke fehlte. Der landrechtlichcBegriff »Kaufmann« konnte nicht als zutreffend und erschöpfendanerkannt werden/ dagegen wurde der im Rheinischen Handeis-Gesehbuch Artikel 1 aufgestellte Begriff »Handelsmann« demBedürfniß entsprechender gefunden, dieser Ausdruck ist deshalbfür alle Landestheile in Anwendung gebracht, und aus Rücksichtguf die §§. 483 und 484 Theil II. Titel 8 des Allgemeinen