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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Landrechts nur noch die besondere Erwähnung der Fabrik-besitzer und Scbiffsrhcdcr sür nöthig erachtet worden, umetwaige Zweifel in Betreff derselben abzuschneiden. Gegenwärtiggiebt nun das Handels-Gesetzbuch in dem Artikel 4 einen all-gemeinen Begriff, welcher in wesentlicher Uebereinstimmung mitdem Artikel I des Rheinischen Handels-Gesetzbuches alle diejeni-gen Personen umfaßt, welche das Strafgesetzbuch zu treffen be-absichtigt. Es kann deshalb kein Bedenken haben und liegt viel-mehr ganz im Sinne des Strafgesetzbuches, daß nunmehr dieBegriffsbestimmung des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetz-buches an die Stelle der bisherigen strafrechtlichen Bezeichnungtritt.

Der Artikel 10 des Handels - Gesetzbuches greift hierbeinicht störend ein. Denn wenn nach demselben einzelne Klassenvon Kaufleuten den Vorschriften über die Handelsbücher undnamentlich der Verpflichtung zur Führung von Handelsbüchernnicht unterliegen, so steht dies mit den einschlagenden Bestim-mungen des Strafgesetzbuches §. 259 Ziffer 3 und 4 undH. 261 Ziffer 2 im Einklänge, indem hier ebenfalls von derVoraussetzung ausgegangen wird, daß die Handelsleute zurBuchführung nicht unbedingt, sondern nur insofern verpflichtetsind, als dieselbe gesetzlich vorgeschrieben, oder nach der Beschaf-fenheit ihres Geschäfts erforderlich ist.

II. Abschnitt.

Bestimmungen für die Landestheile, in welchen dasAllgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichts-Ordnung Gesetzeskraft haben.

Zum Artikel 19.

Der Artikel 19 bezweckt, einer mißverständlichen Anwen-dung des Artikels 8 des Handels - Gesetzbuches vorzubeugenMan könnte nämlich aus der Fassung des letzteren möglicher-weise den Schluß ziehen, daß das Handels-Gesetzbuch, indem esüber die Haftung des Mannes für die Handelsschulden derFrau bestimmt/ dabei aber den Fall des Nichtbcstchens derGütergemeinschaft übergeht, für diesen Fall eine Haftung desMannes überhaupt nicht anerkennen und die hierüber bisher inGeltung gewesenen gesetzliche» Bestimmungen außer Kraft setzenwolle. Eine solche Annahme würde namentlich in Betreff derM. 335 und 337 Theil II. Titel 1 des Allgemeinen Landrechtswirksam werden, nach welchen, ganz abgesehen von dem Be-stehen der Gütergemeinschaft, für die Schulden der Frau, diefür sich ein eigenes Gewerbe treibt, welches seiner Beschaffenheitnach Kredit und Verlag erfordert, auch der Mann verhaftet ist,wenn die Frau die Einkünfte eines solchen Gewerbes sich nichtausdrücklich vorbehalten hat. Der Artikel 8 des Handels-Gesetz-