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buchs beabsichtigt aber gar nicht/ in diese Verhältnisse einzugrei-fen und die Haftung des Ehemannes zu regeln oder dieselbe garzu minder»/ er will nur allgemein für Deutschland die Haf-tung des gütcrgemeinschaftlichen Vermögens feststellen. Es er-scheint rathsam, einen etwaigen Zweifel hierüber zu verhindern.
Die allgemeinere Fassung des Artikels 19 ist gewählt, umdie Redaktion des Artikels 34 dieses Entwurfs durch eine bloßeBezugnahme zu vereinfachen.
Zum Artikel 20.
Zu Bezug auf die Bekanntmachung der Ausschließung oderAufhebung der Gütergemeinschaft schreibt das Allgemeine Land-recht Theil II. Titel 1 H. 423 für Kaufleute in Handelsstädte»/außer dem im §. 422 a. a. O. allgemein angeordneten Publi-kations-Modus/ noch eine besondere Veröffentlichung auf derBörse oder durch die Kaufmauns-Aeltesteu vor. Diese beson-dere Art der Veröffentlichung entspricht der Bekanntmachung,wie solche nach dem Allgemeinen Laudrecht auch für andere Ver-bältnisse der Kaufleute, z. B. bei der Prokura und bei Gesell-schaften (Theil II. Titel 8 §§. 503, 533, 618), stattfindet.Dieselbe ist indessen eine nur unvollkommene Maßregel/ sie paßtnur da, wo Börsen oder kaufmännische Korporationen vorhan-den sind/ die Gesetzgebung mußte sich aber bisher damit begnü-ge/i, weil es an einem allgemeinen Organ für die Veröffent-lichung derartiger, den kaufmännischen Verkehr tief berührenderVerhältnisse fehlte. Nachdem nunmehr durch das Handels-Gesetz-buch ein solches Organ in dem Handeis-Register geschaffen wor-den ist, erscheint es angemessen, daß eben so, wie bei den übri-gen Verhältnissen der Kaufleute, welche für deren Verkehrs-Beziehungen nach außen von Wichtigkeit sind, fortan die Ein-tragung in das Handels-Registcr den gesetzlichen Publikations-Modus bildet, so auch rücksichtlich der iu Rede stehenden Güter-gemeinschafts-Verhältnisse der Kaufleute die Veröffentlichungdurch das Handels-Register an die Stelle der Bekanntmachungauf der Börse oder durch die Kaufmanns-Aeltesten trete/ dasHandels-Register, an welches das Publikum ohnehin gewiesenund welches stets zugänglich ist, wird den Zweck des Gesetzesschon deshalb weit besser erfüllen, weil es eine dauernde Ver-öffentlichung herstellt.
Hierbei versteht es sich jedoch von selbst, daß rücksichtlichder im Art. 10 des Handels-Gesetzbuchs bezeichneten Kaufleuteeine Ausnahme zu machen ist/ für diese ist das Handels-Regi-ster nicht bestimmt, es liegt auch überhaupt das Bedürfniß nacheiner besonderen Art der Veröffentlichung hier nicht vor, son-dern es genügt die allgemeine Bekanntmachung des §. 422a. a. O., wie denn schon bisher diese Klasse von Handelsleutennicht unter die Vorschrift des §. 423 fiel.