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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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287
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Zum Artikel 21.

Ist eine Kaufmanus-Handlung auf eiuen Pflegebefohlenengediehe», so soll, wenn dieselbe für dessen Rechnung sortgesetztwird, nach §. 624 Th. II. Tit. 18 des Allgemeinen Landrecktsdie Fortsetzung durch einen Disponenten unter Aufsicht desVormundes erfolgen,' in den §§. 628 u. folg. a. a. O. wirdsodann bestimmt, inwieweit der Disponent bei der Geschäfts-führung beschränkt sei und in welchen Fällen er die Genehmi-gung des vormundschaftlichen Gerichts einzuholen habe. Indiesen Bestimmungen wird überall eine nach den Grundsätzendes Allgemeinen öandrcchts zu beurtheilende Prokura voraus-gesetzt, also eine Prokura, welche dem Disponenten nickt dienach dem Handels-Gcsetzbuch mit der Prokura verbundeneuausgedehnten Rechte verleiht, und welche außerdem die recht-liche Möglichkeit zuläßt, mit Wirkung gegen Dritte beschränktzu werden (A. L. R. Th. 1l. Tit. 8 '§§. 502, 506). Die Ein-führung des Handels-Gesetzbuchs ruft die Frage hervor, ob dievvrmundschaftlichcn Gerichte befugt seien, in den Fällen des§. 624 Th. II. Tit. 18 A. L. R. die Handlung durch einennach den Vorschriften des Handels-Gesctzbuchs zu beurtheilendenProkuristen fortsetzen zu laßen, oder ob sie, um die Pflegebefoh-lenen vor der Gefahr großer Verluste zu schützen, auf den Aus-weg beschränkt seien, zum Zweck der Fortsetzung der Handlungeinen bloßen Handlungs-Bevollmächtigten im Sinne des Art. 47des Handels-Gesetzbnchs zu bestellen und denselben mit einergenerellen Vollmacht zu verschen, welche ihn in die Stellungdes Disponenten im Sinne der §§. 624 u. folg. Th. II. Tit. 18A. L. R. bringt. Die Frage kann nur dahin entschieden wer-den, daß den vormundschaftlichen Gerichten die Befugniß beige-legt werden muß, je nach den Umständen des Falles in dereinen oder anderen Weise zu verfahren. Würde ihnen die Be-fugniß versagt, einen Prokuristen im Sinne des neuen Rechtszu bestellen, so könnte dadurch möglicherweise die ersprießlicheFortsetzung der Handlung verhindert und das Interesse desPflegebefohlenen erheblich verletzt werden, zumal nach dem Han-dels-Gesetzbuch nur der Prokurist das Recht hat, per pracuradie Firma zu zeichnen, worauf im Verkehr ein großes Gewichtgelegt wird. Allerdings mag in einer großen Zahl von Fällender oben erwähnte Ausweg sich empfehlen. Der gewissenhaftenPrüfung der vvrmuudschaftlichen Gerichte wird es daher zuüberlassen sein, ob nach Lage des Falles die Bestellung einesProkuristen oder die eines Handlungs-Bevollmächtigten den Vor-zug verdiene.

Nach demselben Gesichtspunkte ist der Fall zu behandeln,wenn in Gcmäßheit der Vorschriften der §§. 774, 775a.a. O.die Fortsetzung der einer verheiratheten Pflegebefohlenen gehöri-gen Handlung durch deren Ehemann in Frage kommt.

Dem entsprechend ist im Art. 21 des Entwurfs das Ver«