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hältniß beider Fälle zu den Grundsätzen des Handeis-Gesetzbuchsgeregelt.
Zum Artikel 22.
Wenn eine Thatsache durch Produktion der Handelsbüchernachgewiesen werden soll, so gestattet die Allgemeine Gerichts-Ordnnng Theil I. Titel 10 §.105 dem Produkten, einen Sach-verständigen behufs Prüfung der Bücher mit zur Stelle zubringen/ findet dieser eine erhebliche Ausstellung, so muß nach§. 100 a. a. O. das Gericht die Bücher den Vorstehern derKaufmannschaft zur Abgabe ihres Gutachtens vorlegen lassen.
Soweit in diesen Bestimmungen die Zulässigkeit der Zu-ziehung von Sachverständigen behufs Prüfung der Handels-bücher ausgesprochen ist, verstehen sie sich von selbst/ dagegenHarmoniren sie in ihrem Detail nicht mit dem Artikel 38 desHandels-Gesetzbuchs, welcher die Prüfung der Buchführunghauptsächlich in die Hand des Richters legt und diesem die Be-urtheilung, inwiefern Sachverständige zuzuziehen seien, überläßt/auch beschränken jene Bestimmungest ohne Noth den Richter inder Wahl der Sachverständigen. Sie können daher nicht auf-recht erhalten werden.
Dasselbe gilt von den §§. 567 und 508 Theil II. Titel 8Allgemeinen Landrechts, worin vorgeschrieben ist, welche Lüchervorgelegt und wie sie geprüft werden müssen, indem dabeinamentlich das Hauptbuch hervorgehoben wird. Das Handels-Gesetzbuch hat es absichtlich vermieden, zu bestimmen, welcheBücher von dem Kaufmann zu führen und vorzulegen sind/die Einrichtung der Buchführung hat eine überwiegend technischeBedeutung und ist nach den verschiedenen Gcschäfts-Branchenund je nachdem die einfache oder doppelte Buchhaltung stattfin-det, eine verschiedene.
Die Allgemeine Gerichts-Ordnung enthält ferner in den§§. 167 und 168 Theil I. Titel 10, im Anschlüsse an die§§. 576 und folgende Theil II. Titel 8 des Allgemeinen Land-rechts, nähere formelle Vorschriften über die eidliche Bestärkungder Handelsbücher. Diese letztere Art der Ergänzung des Be-weises, welche auch in verschiedenen, oben zum Artikel 8 ange-führten Provinzial-Rcchtcn vorkommt, ist jedoch überhaupt un-haltbar und steht mit der Auffassung, von welcher das Handcls-Gesetzbuch in den Artikeln 34 und 35 ausgeht, nicht im Ein-klang. Der Eid über richtige Buchführung im Allgemeinenoder über richtige Buchung einer bestimmten Beweisstelle läuftimmer auf eine Schlußfolgerung hinaus und erscheint schon in-sofern bedenklich. Derselbe ist aber auch ungenügend, denn ausder richtigen Buchung folgt noch nicht mit Nothwendigkeit dieRichtigkeit der gebuchten Thatsache / die Buchung kann ohnealle Schuld des Buchführenden auf unrichtigen Unterlagen be-ruhen. Jener Eid ist endlich irrelevant und überflüssig. Obdie Bücher ordnungsmäßig und richtig geführt sind, muß der