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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Richter auf Grund der vorzunehmenden Prüfung ermessen/ hater die Frage einmal bejaht, so bedarf es nicht auch noch einerBekräftigung seiner Ansicht durch einen Eid der Partei. Wenndas Gesetz den Handelsbüchern bis zu einem gewissen GradeBeweiskraft für den Produzenten beilegt, so ist dabei eine ord-nungsmäßige und richtige Buchführung bereits vorausgesetzt/ein Eid über diesen letzteren Punkt kann also die Beweiskraftnicht erhöhen und das, was zur Herstellung des vollen Beweisesnoch fehlt, nicht ergänzen. Auf diese Ergänzung kommt es aberallein an. Wo dieselbe gesetzlich zulässig und nothwendig ist,sei es bei Streitigkeiten unter Kaufleuten oder zwischeneinem Kaufmann und einem Nicht-Kaufmann, muß sienach allgemeinen prozefsualischcn Grundsätzen durch den Er-füllungs-Eid erbracht werden, welcher auf die Bekräftigung derzu erweisenden Thatsache selbst zu richten ist. Hierdurch erle-digen sich zugleich die Bestimmungen des Allgemeinen Land-rcchts Theil U. Titel 8 §§. 577 und folgende über die Frage,wer zur eidlichen Bestärkung der Bücher verbunden sei, insbe-sondere, welcher von mehreren Gesellschaftern und inwiefern einProkurist oder auch der Buchhalter den Eid zu leisten habe,Bestimmungen, deren praktische Ausführung leicht auf Schwie-rigkeiten stößt, namentlich, wenn der Buchhalter aus demDienste geschieden, weit entfernt oder zur Eidesleistung nicht be-reit ist.

Einer anderen, als der hier dargelegten Auffassung stehtauch der erste Absatz des Artikels 34 des Handels-Gesetzbuchsentgegen. Da gleichwohl Zweifel entstehen können, welcheTragweite diesem Artikel im Verhältniß zu dem bisherigenRecht beizulegen sei, so erscheint es angemessen, diesen Zweifelzu heben.

Hiernach rechtfertigt sich die Außerkraftsetzung aller bishe-rigen Bestimmungen über die Art der Beweisführung durchdie Handelsbücher, wodurch zugleich eine Verschiedenheit desRechts in den einzelnen Landcstheileu der Monarchie in Bezugauf diesen Punkt aufgehoben wird.

Zum Artikel 23.

Das Allgemeine Landrccht bestimmt im §, 13 Theil II.Titel 6 über die Rechte von erlaubten Privat - Gesellschaften:»Dergleichen Gesellschaften stellen im Verhältniß gegenAndere, außer ihnen, keine moralische Person vor undkönnen daher auch als solche weder Grundstücke nochKapitalien auf den Namen der Gesellschaft erwerben.«Man hat hieraus in Verbindung mit den §§. 22 und 81 undfolgende a. a. O, gefolgert, daß die einer Gesellschaft, welchekeine Korporation bildet, zugehörigen Grundstücke u. f. w. aufden Namen der Gesellschaft in das Hhpothckcnbuch nicht einge-tragen werden dürften, man hat dies insbesondere auch auf die

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