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Handels-Gesellschasten angewendet (vergl. Justiz-Minist.-Reskriptvom 8, Januar 1836, Jahrbücher Band"47 Seite 368). Esläßt sich bezweifeln, ob die Auffassung, worauf die Vorschriftim §. 13 a. a. O. zu beruhen scheint, daß nämlich die zu demVermögen einer erlaubten Privat-Gesellschaft gehörenden cinzel-Vermögensstücke im Verhältniß zu Dritten als in dem Mitcigen-thum der Gesellschafter zu bestimmten Antheilen befindlich zubetrachten seien, in gleichem Maße, wie sie den Prinzipien desRömischen Rechts entsprechen mag, auch mit den Grundsäßenim Einklang stehe, von welchen das Allgemeine Landrecht inden Vorschriften über die gesellschaftlichen Rechtsverhältnisse aus-gegangen ist, und die insbesondere bei seinen Bestimmungenüber die nach Innen fest organisirten Gesellschaften, worunterauch die Handels-Gesellschasten fallen, zur Richtschnur gedienthaben. Der deutliche Inhalt des §. 13 a. a. O. rechtfertigtedie oben erwähnte Folgerung, gegen die sich noch weniger ein-wenden ließ, als das Gesetz über Aktien - Gesellschaften vom9. November 1843 (Gesetz-Sammlung Seite 341) im §. 8 be-stimmte :
»Aktien-Gesellschaften erlangen durch die landesherr-liche Genehmigung die Eigenschaft juristischer Personenund insbesondere das Recht, Grundstücke und Kapita-lien auf ihren Namen zu erwerben und in das Hhpo-thekenbuch eintragen zu lassen.«
Mit der Einführung des Handels - Gesetzbuchs wird dieAufrechterhaltung des bisher, wenn auch mit vielem Widerstre-ben und unter häufigen Reklamationen befolgten Prinzips, daßdie einer Handcls-Gcsellschaft, welche keine Aktien-Gesellschaft ist,zugehörigen Grundstücke u. s. w. nicht auf den Namen der Ge-sellschaft in das Hypothekcnbuch eingetragen werden dürfen, un-möglich. Das Handels-Gesetzbuch schreibt nicht allein für dieAktien-Gesellschaft im Artikel 213, dem §. 8 des Gesetzes vom9. November 1843 entsprechend, vor:
»Die Aktien-Gesellschaft als solche hat selbstständig ihreRechte und Pflichten, sie kann Eigenthum und anderedingliche Rechte an Grundstücken erwerben,«sondern verordnet, ebenso wie der in Nürnberg vorgelegtePreußische Entwurf, ein Gleiches auch für die offene Handels-Gescllschaft, und zwar gerade in Bezug auf das Rechtsverhält-niß der Gesellschaft zu dritten Personen:
Art. 111. »Die Handels-Gesellschaft kann unterihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten ein-gehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grund-stücken erwerben«und für die Kommandit - Gesellschaft in dem gleichlautendenArtikel 164, welcher zugleich für die Kommandit-Gesellschaft aufAktien gilt.
Der Zweck dieser Bestimmungen ist kein anderer, als der,