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welchen der Nhedcr nur mit dein in See anvertrauten Ver-mögen haste/ ein persönlicher Anspruch gegen denselben an undfür sich nicht zustehe/ daß ihnen vielmehr nur Schiff und Frachtunmittelbar als Pfand haftbar seien (vamb. Prvtvk, Seite1586-89, 1595-98, 1600-1606, 1626-29, 2846, 2858,2859, 2867). Das Prinzip wurde mit strenger Konsequenzdurchgeführt, obschon man sich nicht verhehlte, daß die Neuerungeinen Konflikt mit dem bürgerlichen Recht derjenigen Länderherbeizuziehen drohe, in weichen die Gesetzgebung ans demGrundsatze beruht, daß jedes Pfand- und Hypothckenrccht zuseiner vollen Wirksamkeit die Kundbarkeit voraussetzt und daßsich die Priorität nach Maßgabe der letzteren bestimmt (Protok.Seite 2846, 2858).
Man war indeß der Ansicht, die Rechte der Schisssgläubiger,wenn man sie auch, wie nothwendig geschehen müsse, als wahreund überdies bevorzugte Pfandrechte mit rechtlicher Wirkunggegen Dritte auffasse und von der Kundbarkeit nicht abhängigmache, würden dennoch, soweit ältere Berechtigungen andererPersonen in Frage kämen, welchen die jüngeren Schisssgläubigervorgehen, mit jenem Grundsatz sich vertragen, weil die Schisss-gläubiger im Allgemeinen ihre Ansprüche aus der bestimmungs-mäßigen Verwendung des Schiffs zur Seefahrt herleiten undihre Berechtigung mehr oder weniger auf einer nützlichen Ver-wendung behufs "Erhaltung des Schiffs oder auf dem Umständeberuhe, daß das der See anvertraute Schiff die Gefahren der-selben nur unvollkommen bestanden habe, denen es gänzlich hätteerliegen können, in welchem Falle die älteren Berechtigten ihreRechte vollständig eingebüßt haben würden. Schwieriger wares, in Ansehung derjenigen Personen, welche erst später Rechtean dem Schiffe erwerben, dem Konflikte auszuweichen. Indemman die Schiffsgläubiger, auch ohne Kundbarkeit ihrer nur ineinem Pfandrecht bestehenden Rechte, selbst für den Fall derspäteren Veräußerung des Schiffs zu schützen sich genöthigt sah,ergab sich für die bezeichneten Länder die ihrem Rechtssystemewiderstrebende Folge, daß derjenige, welchem das Schiff nachden Vorschriften des bürgerlichen Rechts verpfändet wird, oderder Erwerbcr eines Schiffs, die früher entstandenen Rechte derSchiffsgläubiger, worüber er sich keine Auskunft hat verschaffenkönnen, gegen sich gelten lassen muß. Der Umstand, daß derSchisssgläubiger, wie in der Natur der Dinge liegt und durchdie tägliche Erfahrung bestätigt wird, gleich nach Beendigungder Reise, auf welcher sein Anspruch entstanden ist, diese»geltend zu machen Pflegt, schien ebensowenig eine völlig genü-gende Abhülfe zu gewähren, als die kurze Frist, welche manfür die Verjährung der Forderungen aller Schiffsgläubigcrvorzuschreiben beschloß. Dagegen ließ sich eine befriedigendereAusgleichung von der bei der ersten Lesung beschlossenen Vor-schrift erwarten: