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drücklich/ doch indirekt ausgesprochen. Man kann dieselbe abernicht füglich vorschreibe», ohne irgend ein prozeffualisches Ver-fahren vorausgehen zu lassen, wodurch allen Bethciligtcn Ge-legenheit geboten wird, sich Gehör zu verschaffen. Es ist diesum so nöthiger, je verwickelter die Fälle der großen Havereiin thatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu sein Pflegen, und jeweniger der einzelne Bctheiligtc im Stande gewesen ist, zurgeeigneten Zeit auf das Dispachirungs-Verfahren sich vorzu-bereiten.
2. Wird die Dispache angefochten, so kann zwar die Er-ledigung der Streitigkeiten im ordentlichen Prozeß-Verfahrennicht ausgeschlossen werden, allein das Gesetz kann und mußgegen die Verzögerung der prvzessualischen Erörterung undEntscheidung Vorsorge treffen.
Der gegenwärtige Entwurf sucht iu beiderlei Beziehungdie Vorschriften des' Preußischen Entwurfs durch thunlichsteUebertragung der in den Art. 385 und folg. der Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 enthaltenen Vorschriften zu ver-bessern. Da eine Aehnlicbkeit der Verhältnisse nicht zu leugnenist, so läßt sich von einer solchen Annäherung des Verfahrensein günstiges Ergebniß hoffen. Freilich hat davon abgesehenwerden müssen, zu dem Haupt-Termine sämmtliche Bethciligtevorzuladen, was in vielen Fällen gänzlich unausführbar seinwürde. Es ist das Auskunftsmittcl der Bestellung einesOffizial-Sachwalters gewählt, worin eine bedenkliche Neuerungnicht gefunden werden kann (vergl. Allgemeines Landrecht Tb. II.Tit. 13 §§. 49, 50).
Die Bestimmung im zweiten Absatz des Art. 583 desPreußischen Entwurfs ist mit Rücksicht auf die Vorschriften derArt. 732, 733 des Handels-Gesetzbuchs als entbehrlich nichtaufgenommen.
Zum Artikel 58.
Als die Konferenz in Hamburg für das seerechtliche Prinzip,wonach der Rhcder gewissen Gläubigern nur in beschränkterWeise, nämlich nur mit Schiff und Fracht, oder der sogenanntenkortune cle mei-, haftet, sich entschieden und demselben in großerAusdehnung stattgegeben hatte (Hamb . Ber. - Protok. Seite1572—83/ 1589—95, 1617-1623, 2843—49), erhob sichdie Frage, wie dieses Prinzip in das allgemeine Nechtssystemsich einreihen lasse, um Klarheit in die dadurch betroffenenRechtsverhältnisse zu bringen und dem Richter zur Entscheidungaller vorkommenden Fälle einen festen Anhalt zu gewähren.Auf den Grund der Ueberzeugung, daß das den bisherigenScercchten zum Grunde liegende Abandon-System auf einerunklaren Rechtsanschauung beruhe und eine Menge von Fragenungelöst lasse, wurde nach umfassenden Berathungen der Be-schluß gefaßt^ von jenem älteren Systeme sich loszusagen unddasselbe durch den Grundsatz zu ersetzen, daß den Glaubigern/