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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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330
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(Artikel 454) übernommenen Paragraphen genügt gleichfalls dieBezugnahme auf die Motive zum Preußischen Entwurf (Seite 249)und auf die Bestimmungen im §. 22 des Gesetzes für vamburg,§. 36 des Gesetzes für Bremen und §. 18 der Rostocker Musterrolle.

Zum Artikel 57.

Die Bestimmungen des Preußischen Entwurfs über dasVerfahren bei Aufmachung der Dispache und über die Ausfüh-rung derselben (Artikel 581583 und 585 sind bei der Konferenzin Hamburg nicht zur Berathung gelangt. Indem man vonder Ansicht ausging, daß hierüber nur durch die Landesgesetzesachgemäß bestimmt werden könne, hat man auf den im letztenAbsatz des Artikel 731 des Handels - Gesetzbuchs enthaltenenVorbehalt sich beschränken zu müssen geglaubt (ProtokolleSeite 2766 u. folg.).

Dem letzteren gemäß würde an und für sich nichts ent-gegenstehen, in Preußen es bei den bisherigen Vorschriften zubelassen. Allein bei der Unvollstäudigkeit und Mangelhaftigkeit derletzteren (vergleiche Motive zum Preußischen Entwurf «eite 317und Iustiz-Ministerial-Reskript vom 25. April 1816 JahrbücherBd. 7 S. 181) und bei der erhöhten Bedeutung, "welche derordnungsmäßig errichteten Dispache nach den Bestimmungen desHandels-Gesetzbuchs beiwohnt (Artikel 839843), verdient esden Vorzug, 'die bisherigen Vorschriften durch neue zu ersetzen.Welche Schwierigkeiten hierbei zu überwinden sind, wird ausdem Wesen und dem Zweck der Dispache klar.

Die große Zahl von Personen, welche regelmäßig bei demEndergebniß der Dispachirung betheiligt sind, die Rückwirkung,welche dasselbe auf die Abwickelung einer Menge von Rechts-verhältnissen äußert, die nicht ohne den größten Nachtheil inder Schwebe bleiben können, die Eigenthümlichkeit der Bcitrags-psticht, welche einen dinglichen Eharaktcr trägt und die Dis-position über die beitragspflichtigen Gegenstände beschränkt, dieVerwickelungen, welche entstehen, wenn Zeit vergeht, ehe dieSachlage mit ihren rechtlichen Folgen zu übersehen ist und diedaraus entspringenden Ansprüche realisirt werden, diese undähnliche Gründe machen es nothwendig, ein Verfahren zuermitteln, welches ohne besondere Gefährdung der materiellenRechte jedem Aufschub zu steuern und die alsbaldigc Nollstrcck-barkcit der Dispache herbeizuführen geeignet ist. Die zu diesemZwecke in den Preußischen Entwurf aufgenommenen, dem bishergebräuchlichen Verfahren entsprechenden Vorschriften erscheine««von diesem Gesichtspunkt aus betrachtet, sachgemäß und em-pfehlenswert!). Nur bei einigen Punkten hat sich eine Ver-besserung als räthlich herausgestellt.

1. Der Artikel 585 des Preußischen Entwurfs beruhte aufder Voraussetzung, daß die bestätigte Dispache vollstreckbar sei,die Vollstreckbarkeit wird darin, wenn auch nicht ganz aus-